Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an den Fahrlässigkeitsvorwurf bei Überladungsverstößen.
Normenkette
OWiG § 80; StVZO § 34 Abs. 3
Tenor
I.
Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. N03 S. N03 OWiG).
III.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
I.
Die Stadt Köln hat mit Bußgeldbescheid vom 6. April 2022 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts der geführten Fahrzeugkombination eine Geldbuße in Höhe von 237,50 € verhängt.
Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht Köln den Betroffenen mit Urteil vom 22. November 2022 wegen fahrlässiger Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts gemäß §§ 34 Abs. 3, 69 a StVZO, § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 190 € verurteilt. Gegen das in der Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 25. November 2022 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.
Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Am 17.01.2022 führte der Betroffene einen Holztransport durch. Hierzu benutzte er einen Sattelzug (Sattelzugmaschine mit Sattelauflieger). Die Sattelzugmaschine hatte das amtliche Kennzeichen N01, der Sattelauflieger das amtliche Kennzeichen N02. Bei dem Sattelauflieger handelt es sich um einen Anhänger, mit dem Holz transportiert werden kann, der allerdings nicht über einen Selbstladekran verfügt.
Der Betroffene ist mit der Sattelzugmaschine in den Forst gefahren. Der Sattelauflieger war dort bereits von Waldarbeitern mit Holz beladen worden. Der Betroffene hängte den Auflieger an seine Zugmaschine und begab sich mit dem so beladenen Fahrzeug auf die Bundesautobahn N03 in Richtungsfahrt V., um so zu seinem Zielort zu gelangen.
In Höhe des Kilometer N04 wurde der Betroffene mit seinem Sattelzug um ca. 07:00 Uhr am 17.01.2022 einer Verkehrskontrolle unterzogen und der Zug zu einer geeichten Waage nach S. zu der Firma K. gefahren. Beim wiegen des Zuges wurde festgestellt, dass dieser deutlich überladen ist. So wurde bei der Wägung der Sattelzugmaschine mit dem Sattelauflieger ein Gesamtgewicht von 49080 kg festgestellt.
Das zulässige Gesamtgewicht des gesamten Zuges beträgt 40000 kg.
Unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages von 60 kg war der Zug damit um 9080 kg überladen. Dies entspricht einer Überladung von 22,70 %."
Zur Frage der Fahrlässigkeit hat das Amtsgericht u.a. Folgendes ausgeführt:
"Dem Betroffenen ist jedenfalls fahrlässiges Handeln anzulasten.
In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass es für den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht darauf ankommt, ob der Fahrzeugführer die Oberladung erkennen konnte, sondern darauf, ob er sie hätte vermeiden können (vgl. Oberlandesgericht Koblenz NZV 1997, 194; OLG Frankfurt am Main NSTZ-RR 2019, 323)."
Der Betroffene hat mit Schriftsatz vom 9. Januar 2023 beantragt, die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Auf die Rechtsbeschwerde sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückzuverweisen. Das Amtsgericht sei bewusst von zwei obergerichtlichen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln - vom 12. Februar 2013 (III-1 RBs 34/13) und vom 25. März 2014 (III-1 RBs 64/14) - abgewichen, obwohl diese dem Gericht im Hauptverhandlungstermin zur Kenntnis gebracht worden seien. Entgegen der Maßgaben der vorgenannten Entscheidungen habe das Amtsgericht Fahrlässigkeit angenommen, obwohl kein einziges Merkmal festgestellt worden sei, anhand dessen der Betroffene hätte erkennen können, dass eine Überladung vorlag. Die Feststellungen trügen daher eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes nicht. Um das Amtsgericht in Zukunft davon abzuhalten, von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln abzuweichen, bedürfe es der Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 15. Februar 2023 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen, diese jedoch als unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung ihres Antrags hat sie u.a. Folgendes ausgeführt:
"Entscheidungserhebliche Frage ist der Anknüpfungspunkt des Fahrlässigkeitsvorwurfs bei Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes von Fahrzeugen. Entsprechend der Verweise in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Köln ist bereits hinreichend obergerichtlich entschieden, wann ein fahrlässiges Verhalten allgemein und insbesondere in Bezug auf das Führen eines überladenen Lastkraftwagens vorliegt und worauf für den Fahrlässigkeitsvorwurf abzustellen ist, nämlich auf die Vermeidbarkeit der Überladung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2022, IV-2 RBs 85/22, juris; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 01.07.2019, NStZ-RR 2019, 323; OLG Koblenz, B...