Rz. 83

An Fußgängerüberwegen haben Fußgänger, die den Überweg erkennbar benutzen wollen, Vorrang. Dies bedeutet aber nicht, dass der Kraftfahrer beim Herannahen eines Fußgängers in allen Fällen anhalten muss. Er verletzt den Vorrang des Fußgängers dann nicht, wenn er dessen Verhalten nicht beeinflusst (OLG Celle NZV 1992, 122; OLG Hamm DAR 1995, 501).

 

Rz. 84

Dies gilt auch, wenn der Fußgänger sich von links kommend zwar schon auf dem "Zebrastreifen" befindet, sein Abstand zum vorbeifahrenden Fahrzeug jedoch so groß ist, dass er beim Überschreiten des Gehweges weder gefährdet noch behindert wird (OLG Hamm VRS 48, 148)."

 

Rz. 85

Der Fußgänger kann auf seinen Vorrang freiwillig verzichten, muss dies aber - z.B. durch Handzeichen - eindeutig zu erkennen geben (OLG Düsseldorf VRS 63, 472).

 

Rz. 86

Zur zweifelsfreien Feststellung einer Pflichtwidrigkeit des Fahrzeugführers ist i.d.R. die Vernehmung des betroffenen Fußgängers als Zeuge geboten (OLG Düsseldorf DAR 1993, 273; OLG Hamm DAR 1995, 501).

 

Rz. 87

 

Tipp: Urteil

Im Urteil müssen die Position des Fußgängers, die Geschwindigkeit des Betroffenen, die Straßenbreite sowie der seitliche Abstand zum Fußgänger nebst dessen Reaktion angegeben werden (OLG Hamm zfs 1996, 276).

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