A. Allgemeines
Rz. 1
Hinweis
Die Alkohol- und Drogenordnungswidrigkeiten werden nachfolgend behandelt (siehe § 37 Rdn 141 ff., 178 ff.).
B. Erlöschen der Betriebserlaubnis
Rz. 2
Achtung: Zulassung entfällt nicht mehr automatisch
Nach der neuen Fahrzeugzulassungsverordnung lässt der Fortfall der Betriebserlaubnis nicht mehr wie früher auch die Zulassung entfallen (Thüringer OLG zfs 2009, 412).
Rz. 3
Früher hatte das Erlöschen der Betriebserlaubnis und damit auch der Wegfall der Zulassung vor allem auch versicherungsrechtliche Konsequenzen, so konnte z.B. der Deckungsschutz in der KH-Versicherung verloren gehen; ebenso misslich und praktisch noch bedeutsamer war der Verlust des Deckungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung.
Rz. 4
Das war umso problematischer, als früher fast jede Veränderung am Fahrzeug (u.U. sogar das Anbringen einer Klebefolie) das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge hatte. Nach der seit dem 1.1.1994 (16. ÄndVO, BGBl I 1993, S. 2106) geltenden Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis - außer wenn die Fahrzeugart insgesamt verändert (z.B. AG Stuttgart DAR 2008, 162) oder das Lärm- bzw. Abgasverhalten verschlechtert wird - bei Fahrzeugveränderungen nur noch dann, wenn damit eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist. Eine abstrakte Gefährdung reicht jetzt nicht mehr aus (OLG Düsseldorf NZV 1996, 40; OLG Köln NZV 1997; 283). Zu weit deshalb OLG Koblenz DAR 2004, 147, für das es bereits ausreicht, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird.
Rz. 5
Jedenfalls bringt jetzt die Anbringung eines Lenkradknaufes (OLG Düsseldorf zfs 1996, 235) die Betriebserlaubnis ebenso wenig zum Erlöschen wie die Montage von Reifen einer nicht im Fahrzeugschein eingetragenen Größe (OLG Köln NZV 1997, 282), das Anbringen eines dritten Scheinwerfers an einen Pkw (AG Karlsruhe zfs 2000, 558) oder das Anbringen einer Folie an der Windschutzscheibe (AG Eggenfelden DAR 2006, 404).
Schließlich führt auch eine Veränderung von Fahrzeugteilen nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, auch wenn ihre Beschaffenheit vorgeschrieben ist. Ebenso wenig reicht aus, dass durch die Veränderung die bloße Möglichkeit einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besteht. Anderes gilt allenfalls dann, wenn dadurch mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen wird (VGH Mannheim DAR 2011, 654).
Rz. 6
Achtung: Nicht bei mangelhafter Wartung
Die Betriebserlaubnis erlischt nur, wenn die Veränderungen auf ein aktives Tun zurückzuführen sind, nicht jedoch, wenn der Fahrzeughalter z.B. den Auspufftopf vergammeln lässt und dies zu einer Veränderung des Lärm- und Abgasverhaltens führt (OLG Karlsruhe NZV 2006, 329).
C. Fahrzeug- und Ladungsmängel
I. Fahrer
1. Fahrzeugmängel
Rz. 7
Der Fahrer ist gem. § 23 StVO für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges und für dessen Vorschriftsmäßigkeit verantwortlich. Das ist weit auszulegen und bedeutet, dass (auch) der Fahrer sogar dafür verantwortlich ist, dass das Fahrzeug den durch die §§ 32-67 StVZO normierten Anforderungen an Bauart und Ausrüstung entspricht. So ist er z.B. nicht nur für Fahrzeugmängel, sondern auch beim Zusammenstellen eines Zuges für die Einhaltung der höchstzulässigen Länge verantwortlich (BayObLG VRS 66, 223).
2. Untersuchungspflicht
Rz. 8
Hier ist zwischen einem nur gelegentlichen Fahrer eines Fahrzeuges und einem Berufskraftfahrer zu unterscheiden: Im Gegensatz zu demjenigen, der ein fremdes Fahrzeug nur kurzfristig fährt und deshalb nur eine eingeschränkte Untersuchungspflicht hat (OLG Düsseldorf DAR 1992, 29; AG Göttingen zfs 1992, 245), hat der Berufskraftfahrer für das seinem Arbeitgeber gehörende und von ihm gefahrene Fahrzeug eine umfassende Prüfungspflicht.
Rz. 9
Sie erstreckt sich zwar nicht auf verborgene Mängel, d.h. solche, die nicht auf gewöhnlichen Verschleiß zurückzuführen sind (BGH VRS 20, 280), wohl aber auf die für die Sicherheit besonders wichtigen und leicht überprüfbaren Teile und Ausrüstungen, wie Bremsen, Reifen, Lenkung oder Beleuchtung, die vor allem er regelmäßig vor jedem Fahrtantritt zu überprüfen hat (BayObLG DAR 1978, 199; BGH DAR 1961, 341). Bei dem heutigen Stand der Technik braucht er die Bremsscheiben nur dann einer Sichtkontrolle zu unterziehen, wenn hierzu ausnahmsweise ein besonderer Anlass besteht (OLG Düsseldorf zfs 2014, 352).
Rz. 10
Die Rechtsprechung stellt an die Überprüfungspflicht des Berufskraftfahrers außerordentlich hohe Anforderungen, so muss er z.B. vor jedem Fahrtantritt - auch nach einer längeren Fahrtunterbrechung - eine Bremsprobe machen (OLG Koblenz VRS 51, 98; OLG Frankfurt VersR 1980, 196). Er ist aber nicht verpflichtet, auch noch die Bremsscheiben zu überprüfen (OLG Celle NZV 2009, 617).
Rz. 11
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Überprüfungspflicht jedenfalls eingeschränkt sein: So darf der Fahrer wie auch der Halter z.B. auf die ordnungsgemäße Wartung durch die Betriebswerkstatt (OLG Oldenburg VRS 13, 378) oder durch eine erprobte Fachwerkstatt (OL...