Rz. 54

Will der Arbeitnehmer das Änderungsangebot annehmen, muss er dies dem Arbeitgeber ggü. erklären, wobei eine konkludente Erklärung genügt. Die Beweislast für die rechtzeitige Annahmeerklärung trägt der Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis wird dann nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt.

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