Rz. 21

Die Versetzung ist in § 95 Abs. 3 BetrVG definiert. Sie stellt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches dar, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

 

Rz. 22

Die Umgruppierung ist jede Einordnung in eine andere Tarifgruppe, wobei es keine Rolle spielt, welche Ursache diese andere Einordnung hat. Erfasst wird sowohl die Korrektur einer bisher falschen Eingruppierung als auch die aufgrund der Ausübung einer anderen Tätigkeit erforderliche Einordnung in eine andere Tarifgruppe.

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