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Die Abgrenzung zwischen Versetzung und Änderungskündigung ist oft schwierig.

 

Hinweis

Liegt ein solcher Fall vor, kann es für den Arbeitgeber häufig empfehlenswert sein, den Betriebsrat einerseits gem. § 99 BetrVG an der Versetzung zu beteiligen und ihn gleichzeitig zu einer (vorsorglichen) Änderungskündigung gem. § 102 BetrVG anzuhören.

Da die Rechte des Betriebsrates und die Konsequenzen einer Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates zur Versetzung unterschiedlich von denen des Widerspruches des Betriebsrates zur Kündigung sind, werden die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verletzt, wenn der Arbeitgeber nur eine der beiden Möglichkeiten wahrnimmt und sich diese dann letztlich als unwirksam erweist. Der Arbeitgeber läuft dann Gefahr, die geänderten Vertragsbedingungen nicht durchsetzen zu können, weil das Verfahren gem. § 99 BetrVG nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Der Arbeitnehmer ist in einem solchen Fall auf dem alten Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen (BAG v. 30.9.1993, AP Nr. 33 zu § 2 KSchG; Zirnbauer, NZA 1995, 1073, 1078).

 

Hinweis

Zu beachten ist aber auch in diesem Zusammenhang, dass jeder Änderungskündigung die Gefahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses immanent ist.

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