Rz. 70

Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist bei der Änderungskündigung nur dann von Interesse, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ablehnt. Dann wird allein die Beendigungskündigung zur gerichtlichen Überprüfung gestellt und insoweit gilt die vom BAG entwickelte Rspr. zum Weiterbeschäftigungsanspruch (KR/Rost, § 2 KSchG Rn 118; Slege, DB 1975, 1512).

 

Rz. 71

Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot jedoch unter Vorbehalt an, ist der Arbeitgeber nicht aufgrund des allgemeinen Beschäftigungsanspruches verpflichtet, den Arbeitnehmer vorläufig zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen (BAG v. 18.1.1990 – 2 AZR 183/89, NZA 1990, 734). Vielmehr arbeitet der Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu den geänderten Bedingungen. Da der Arbeitnehmer den Vorbehalt erklärt hat und er im Fall des Obsiegens gem. § 8 KSchG für die erlittenen finanziellen Einbußen zu entschädigen ist, ist dies hinzunehmen (vgl. im Einzelnen oben Rdn 29).

 

Rz. 72

Anders könnte es sein, wenn der Betriebsrat gem. § 99 Abs. 2 BetrVG seine Zustimmung zu der vom Arbeitgeber i.R.d. Änderungskündigung ggü. dem Arbeitnehmer ausgesprochenen Versetzung versagt hat, die Zustimmung nicht durch das ArbG ersetzt wurde und auch keine sachlichen Gründe vorliegen, die eine vorläufige personelle Maßnahme gem. § 100 BetrVG rechtfertigen würden. In diesem Fall soll der Weiterbeschäftigungsanspruch gem. § 102 Abs. 5 BetrVG zu den bisherigen Bedingungen bestehen, wenn der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat (Richardi, DB 1974, 1335, 1339; LAG Düsseldorf v. 25.1.1993 – 19 Sa 1650/92, DB 1993, 1680; Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 Rn 282; Fitting, BetrVG, § 102 Rn 13).

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