Rz. 22

Eine Haftung kann sich für den Anwalt ergeben, wenn die Beachtung einer Frist geboten ist. Mit dieser Thematik hatten sich zu beschäftigen das Landgericht Düsseldorf[21] sowie das Landgericht Hannover.[22] Diesen Entscheidungen lag die Fallgestaltung zugrunde, dass von einem anderen Versicherer – nicht dem Rechtsschutzversicherer – eine Frist gem. § 12 Abs. 3 VVG a.F. gesetzt wurde.

 
Praxis-Beispiel

In einem Rechtsstreit war durch eine Versicherung eine Frist gem. § 12 Abs. 3 VVG a.F. gesetzt worden. Der Anwalt des rechtsschutzversicherten Mandanten hatte fristgerecht Klage eingereicht. Die dem Anwalt zugegangene Gerichtskostenrechnung übersandte dieser der Rechtsschutzversicherung mit der Bitte, die Beträge unmittelbar bei Gericht einzuzahlen. Die Einzahlung erfolgte jedoch nicht fristgemäß.

 

Rz. 23

In dem vom Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall lag zwischen der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses und dessen Einzahlung ein Zeitraum von 6 Monaten. Dem Anwalt wurde der Vorwurf gemacht, sich erst nach Ablauf mehrerer Monate danach erkundigt zu haben, ob es tatsächlich zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses gekommen war. Im Ergebnis vertrat das Gericht die Auffassung, dass es Pflicht des Anwaltes gewesen wäre, sich innerhalb eines Zeitraumes von wenigen Wochen nach der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses bei Gericht oder beim Rechtsschutzversicherer zu erkundigen, ob der Gerichtskostenvorschuss tatsächlich gezahlt wurde.

 

Rz. 24

Im Übrigen hat das Landgericht Oldenburg[23] festgestellt, dass ein Rechtsschutzversicherer zur Überwachung von Verjährungsfristen nicht verpflichtet ist, mit der Begründung, dass es sich um ein Versehen handelt, das im alltäglichen Massengeschäft nicht ganz ungewöhnlich ist und daher nicht besonders schwer wiegt.

 

Rz. 25

Kommt es zu einem Haftungsfall aufgrund versäumter Frist bei Beteiligung eines Anwaltes und einer Rechtsschutzversicherung, so stellt sich jedoch die Frage, ob insoweit auch die Grundsätze der §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB Anwendung finden. Dies ist zu bejahen, wobei die Schuldanteile abzuwägen sind.[24]

[21] VersR 2004, 182.
[22] SpV 2004, 9, ergangen zu § 12 VVG Abs. 3 a.F. Diese Grundsätze sind sicherlich auf die generelle Rechtslage zur Fristüberwachung zu übertragen.
[23] LG Oldenburg, 8 O 2594/00 – nicht veröffentlicht.
[24] LG Oldenburg a.a.O.; vgl. auch Borgmann/Jungk/Grams, § 13 Rn 78.

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