Rz. 58

Weist der Mandant auf eine vorhandene Rechtsschutzversicherung hin, so kann dies im Verhältnis zwischen Mandant und Anwalt den Auftrag begründen, für die Abwicklung mit der Rechtsschutzversicherung zu sorgen.[49]

 

Rz. 59

Der Anwalt muss sich stets vergegenwärtigen, dass seine Stellung als Repräsentant des rechtsschutzversicherten Mandanten haftungsrechtliche Folgen haben kann. So ist es Aufgabe des Anwaltes, für den Versicherungsnehmer dessen Obliegenheiten zu beachten. Als Obliegenheiten, die der Anwalt ggf. als Repräsentant des Versicherungsnehmers zu beachten hat, sind zu nennen die frühzeitige Meldung des Rechtsschutzvorganges sowie insbesondere die Abstimmung über kostenauslösende Umstände.

 

Rz. 60

Werden durch einen Anwalt, der die Repräsentantenstellung hat, Obliegenheiten verletzt, so treffen die Rechtsfolgen hierfür ausschließlich den Versicherungsnehmer.[50]

[49] Schirmer, r+s 1999, 48.
[50] LG Bielefeld zfs 1987, 51; OLGFrankfurt r+s 1991, 342; LG Hannover r+s 1994, 21; AGLudwigshafen r+s 1995, 68; AGBerlin-Charlottenburg VersR 1993, 1519; AGHomburg zfs 1992, 167; AG Münster zfs 1988, 111; AG Friedberg zfs 1989, 167.

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