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Noch im Modell von 2011 hieß es in den Musterbedingungen des GDV in der damaligen Ziff. 4.3 S. 2: "Kosten gemäß Ziff. 4.4 sind darin inbegriffen." Gemeint war damit, dass für den Umfang der Leistung des Versicherers die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme den Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen, einschließlich der – seinerzeit im Modell unter Ziff. 4.4 aufgeführten – Kosten darstellte.

Insofern wurde bereits früh – was die Verbandsempfehlungen anging – mit den Modell-Klauseln von der Vorschrift des § 101 Abs. 2 S. 1 VVG[358] abgewichen. Denn nach § 101 VVG hätte der Versicherer insbesondere Kosten, die in einem auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreit entstehen, auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Indes wurden – jedenfalls nach bisheriger Praxis – aufgrund typischerweise in D&O-Versicherungen enthaltenen Anrechnungsklauseln die Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet.

[358] Ihlas, Organhaftung und Haftpflichtversicherung, 226; Prölss/Martin/Lücke, VVG, § 101 Rn 33; Olbrich, 157 f.; Langheid/Grote, VersR 2005, 1165, 1175.

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