Rz. 17

Lässt das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zu, obwohl die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, kann die Nichtzulassung wie im Verwaltungsrechtsverfahren mit der sog. Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden, über die das Bundesarbeitsgericht entscheidet. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen.

Hilft das Bundesarbeitsgericht ihr ab, wird das Revisionsverfahren durchgeführt, d.h. die Revision ist dann zu begründen.

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