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Wie das normale Zivilrechtsverfahren wird das Verfahren vor dem Arbeitsgericht durch Einreichung einer Klageschrift, die in ihrem Aufbau der im Zivilverfahren entspricht, eingeleitet. Die Klage, die dem aus dem ordentlichen Gerichtsverfahren bekannten Muster entspricht, wird der beklagten Partei von Amts wegen zugestellt. Darüber hinaus ist auch das Mahnverfahren der ZPO, wenn auch mit Abweichungen (§ 46a ArbGG) zulässig.

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