Dr. iur. Marcus Hartmann, Walter Krug
Rz. 39
Es gilt der allgemeine Grundsatz: Die Beweislast für die Echtheit und Eigenhändigkeit trägt derjenige, der Rechte aus der Urkunde herleiten will.
Der Beweis der Eigenhändigkeit ist ggf. neben dem der Echtheit der Unterschrift zu erbringen, weil § 440 Abs. 2 ZPO auf das eigenhändige Testament keine Anwendung findet.
Die Echtheit der Unterschrift ist noch kein Beweis, aber ein Indiz für die Eigenhändigkeit der letztwilligen privatschriftlichen Verfügung.
Rz. 40
Zusammenhängendes Schriftstück:
Dazu das LG München I (Leitsatz):
Zitat
"Ein aus mehreren Blättern bestehendes, auf einem Blatt unterschriebenes Testament ist nur dann gültig, wenn zwischen den einzelnen Blättern durch Nummerierung oder fortlaufenden Text ein Zusammenhang erkennbar ist."
Rz. 41
Das KG sah zwar einen ausreichenden Zusammenhang zwischen zwei losen Blättern eines gemeinschaftlichen Testaments wegen der fortlaufenden Nummerierung und des Abschlusses durch die Unterschrift beider Ehegatten als gegeben an. Einem anderen, dem Briefumschlag beigefügten losen Blatt, das nur von einem Ehegatten unterzeichnet war, fehlte jedoch der innere Zusammenhang, sodass es nicht als Teil des gemeinschaftlichen Testaments angesehen werden konnte:
Zitat
"Denn gemäß § 2267 S. 1 BGB genügt es zwar zur Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments nach § 2247 BGB, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Dabei muss die Unterschrift des beitretenden Ehegatten die Haupterklärung räumlich abschließen. Damit die Unterschriften beider Ehegatten die Haupterklärung, die hier in gesonderten Verfügungen des Erblassers und der Beteiligten zu 1) bestehen, auch umfassen, muss die Zusammengehörigkeit der losen Blätter durch fortlaufenden Text, Seitenangaben oder andere Umstände feststehen; eine nicht dauerhafte Verbindung oder die gemeinsame Aufbewahrung reicht daher in der Regel nicht aus (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 370; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2247 BGB Rn 11 f.)."
Hier ist hinsichtlich der Verfügungen auf den beiden einseitig beschriebenen Blättern ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfügungen des Erblassers durch die fortlaufende Nummerierung und den zusammenhängenden Text gegeben; er fehlt jedoch hinsichtlich der Verfügungen unter der Überschrift "T(E… …)" auf dem doppelseitig beschriebenen Blatt, da dieses gesonderte, in sich geschlossene Verfügungen der Beteiligten zu 1) enthält. Allein die gemeinsame Aufbewahrung der losen Blätter in einem Umschlag ist wegen der jederzeit aufhebbaren Verbindung nicht geeignet, die Abschlussfunktion der Unterschriften auch für die Verfügungen unter der Überschrift "T(E… …)" herzustellen. Hinzu kommt, dass bei dem doppelseitig beschriebenen losen Blatt ohne Unterschrift der Entwurfscharakter aufgrund der Überschrift und des übrigen Erscheinungsbildes mit Durchstreichungen, unübersichtlichen Einfügungen und der Querschrift am unteren rechten Ende der Rückseite so sehr überwiegt, dass trotz des bekundeten subjektiven Verständnisses der Beteiligten zu 1) und 2) als fertiges Testament nicht zu überwindende Zweifel verbleiben, ob es sich insoweit tatsächlich um eine Endfassung handeln sollte.“
Rz. 42
Lässt der Erblasser der von ihm unterschriebenen letztwilligen Verfügung einen Satz folgen, der eine weitere letztwillige Verfügung enthält, und unterschreibt diesen mit "D.O.", genügt diese weitere Verfügung, wenn man die Abkürzung überhaupt als "Der Obengenannte" versteht, nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Das OLG Köln:
Zitat
"1. Geht es um die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Echtheit eines Testaments, so trägt sie im Zweifel derjenige, der aus dem Testament ein Erbrecht herleitet."
2. Verbleiben nach ausreichenden Ermittlungen Zweifel daran, ob Veränderungen einer Testamentsurkunde vom Erblasser selbst vorgenommen wurden, so gehen diese Zweifel im Erbscheinsverfahren zu Lasten desjenigen, der sich zur Begründung des von ihm beanspruchten Erbrechts auf die Veränderungen beruft.
3. Ist nicht auszuschließen, dass der Erblasser bei Streichung einer Erbeinsetzung im Testament dieses bereits unterschrieben hatte, trägt den Nachteil der Unaufklärbarkeit auch derjenige, dessen Name gestrichen wurde.“
Rz. 43
Schließlich muss der Erbe den Testierwillen des Erblassers darlegen und beweisen; es muss feststehen, dass der Erblasser die Urkunde als seine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung betrachtet. Ist ein äußerlich formgültiges Testament vorhanden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Erblasser damit seinen letzten Willen zum Ausdruck bringen wollte.
Ein formnichtiges Schenkungsversprechen kann u.U. in eine letztwillige Verfügung gem. § 140 BGB umgedeutet werden, wobei regelmäßig nur ein Vermächtnis in Betracht kommt. Denn eine Gesamtrechtsnachfolge geht über die beabsichtigte Zuwendung eines einzelnen Gegenstands hinaus.
Rz. 44
Derjeni...