Rz. 19

Für die örtliche Zuständigkeit gelten die allgemeinen Regeln der §§ 12, 13 ZPO (Wohnsitz des Beklagten als allgemeiner Gerichtsstand). Darüber hinaus gelten die Vorschriften über den besonderen Gerichtsstand der Erbschaft nach §§ 27, 28 ZPO.

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