An das
Landgericht
– Zivilkammer –
(…)
Klage
der Frau (…)
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (…)
gegen
1. Herrn (…)
2. Herrn (…)
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (…)
wegen: Feststellung des Erbrechts
Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 und bitte um Anberaumung eines frühen ersten Termins, für den ich die Stellung folgender Anträge ankündige:
1. |
Es wird festgestellt, dass die Klägerin Miterbin zu ¾ am Nachlass des am (…) in (…) verstorbenen Herrn (…), geboren am (…), zuletzt wohnhaft gewesen in (…), geworden ist. |
2. |
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
3. |
Das Urteil ist – erforderlichenfalls gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar. |
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO vorliegen, beantrage ich bereits jetzt Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Die Klägerin ist die Witwe des am (…) verstorbenen (…), zuletzt wohnhaft gewesen in (…). Der Erblasser ist bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Die Ehe zwischen ihm und der Klägerin war am (…) geschlossen worden, seinerzeit war der Erblasser 40 Jahre alt und bis zu diesem Zeitpunkt noch nie verheiratet gewesen.
Beweis: Begl. Abschrift der Heiratsurkunde des Standesamts (…) vom (…)
Abkömmlinge hat der Erblasser nicht hinterlassen.
Beweis: Begl. Abschrift des Familienbuchs des Standesamts (…) vom (…)
Nach seinem Tode stellte sich heraus, dass der Erblasser am (…), also etwa zwei Jahre vor der Eheschließung mit der Klägerin, bei Notar (…) unter Urkundenrolle Nr. (…) ein einseitiges Testament errichtet hatte, wonach er die beiden Beklagten, seine Neffen, je zur Hälfte zu Erben eingesetzt hat. Das Testament war beim Amtsgericht (…) verwahrt worden, wurde von dort an das Nachlassgericht (…) abgeliefert und von diesem am (…) unter Aktenzeichen (…) eröffnet.
Beweis: |
Je eine beglaubigte Abschrift |
|
a) |
des bezeichneten notariellen Testaments |
|
b) |
der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts in Anlage |
Von diesem Testament war der Klägerin nichts bekannt, auch der Erblasser hat mit ihr darüber nie gesprochen. Möglicherweise war er der Ansicht, dass dieses Testament ohne weiteres mit der Eheschließung unwirksam geworden sei.
Beweis: Parteivernehmung der Klägerin
Unmittelbar nach Bekanntwerden des Testaments hat die Klägerin dieses Testament nach § 2079 BGB mit Erklärung vom (…) angefochten. Die Anfechtungserklärung ist am (…) beim Nachlassgericht (…) eingegangen, was sich die Klägerin von dort hat bestätigen lassen.
Beweis: Anfechtungserklärung der Klägerin in den Nachlassakten des Nachlassgerichts (…), Aktenzeichen (…), deren Beiziehung beantragt wird.
Da die Eheleute keinen Ehevertrag errichtet haben,
Beweis: Parteivernehmung der Klägerin
der Erblasser keinerlei Abkömmlinge hinterlassen hat und auch seine Eltern nicht mehr leben, wohl aber seine Schwester, die Mutter der beiden Beklagten, wäre gem. §§ 1931 Abs. 1, 3, 1371 Abs. 1, 1925 BGB gesetzliche Erbfolge in der Weise eingetreten, dass die Klägerin als Witwe des Erblassers Miterbin zu ¾ geworden wäre, die Schwester des Erblassers zu ¼.
Nach § 2079 BGB wird vermutet, dass sich der Erblasser bei der Errichtung eines Testaments dann im Irrtum befunden hat, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, der bei Testamentserrichtung noch nicht als Pflichtteilsberechtigter vorhanden war. Behauptungen, die von dieser gesetzlichen Vermutung abweichen, sind von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft.
Die Klägerin ist gem. § 2303 BGB Pflichtteilsberechtigte. Dies wurde sie erst durch die Eheschließung mit dem Erblasser, also nach der Errichtung seines Testaments. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, dem (…), hatten sich die Klägerin und der Erblasser noch gar nicht gekannt.
Beweis: Parteivernehmung der Klägerin.
Die Beklagten haben außergerichtlich geltend gemacht, der Erblasser habe das Testament nach der Eheschließung mit der Klägerin nicht geändert; daraus sei zu schließen, dass er es bei der testamentarisch angeordneten Erbfolge habe belassen wollen, denn er habe seit der Eheschließung immerhin zwei Jahre Zeit für eine Änderung gehabt.
Diese Behauptung widerspricht der gesetzlichen Beweislastverteilung.
Beim Amtsgericht (…) als Nachlassgericht haben die Beklagten die Erteilung eines Erbscheins beantragt mit dem Inhalt, dass sie aufgrund des notariellen Testaments je zur Hälfte zu Miterben am Nachlass des Erblassers berufen sind.
Dieses Erbscheinsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, die Klägerin hat der Erteilung des Erbscheins widersprochen.
Beweis: Nachlassakten wie bezeichnet.
Im vorliegenden Rechtsstreit kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten oder die Schwester des Erblassers neben der Klägerin zu Erben berufen sind, weil die Klägerin lediglich die Feststellung ihres Erbrechts zu ¾ am Nachlass des Erblassers begehrt, oh...