Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung eines Erbscheines und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nach dem am 19.11.1991
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte hat die den Beteiligten zu 2) bis 8) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 750.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der am 23.11.1900 geborene Erblasser ist im Alter von fast 91 Jahren ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben. Er war in erster Ehe verheiratet mit … geb. … die … vorverstorben ist. Der Beteiligte zu 2) ist ein Bruder des Erblassers, die Beteiligten zu 3) bis 6) sind die Kinder zweier vorverstorbener Geschwister.
Der Erblasser errichtete am 10.5.1985 ein notarielles Testament … in dem er den Beteiligten zu 2) zu einem Drittel und die Beteiligten zu 3) bis 6) jeweils zu einen Sechstel als Erben einsetzte. Ferner ordnete er Testamentsvollstreckung an und ernannte die Beteiligten zu 7) und 8) zu gemeinsam vertretungsberechtigten Testamentsvollstreckern.
In einem privatschriftlichen Testament vom 18.9.1985, das der Erblasser als „Nachtrag zu meinem Testament vom 10.5.1985” überschrieb, vermachte der Erblasser einer Nichte seiner vorverstorbenen Ehefrau mit den Worten „ich bestimme folgende Teilungsanordnung” einen Teppich und ein Bild.
Im Sommer 1991 entschloß sich der Erblasser, mit der Beteiligten zu 1) die Ehe zu schließen. Mit dieser verband ihn ein langjähriges freundschaftliches Verhältnis, das bereits während seiner ersten Ehe bestand.
Am 1.9.1991 errichtete der Erblasser ein weiteres privatschriftliches Testament, das folgenden Wortlaut hat:
”Nachtrag zu meinem Testament: |
Ich bestimme folgende Teilungsanordnung.
Da ich mich gesundheitlich in einem sehr schlechten Zustand befinde, und die Absicht habe, am 20. September 91 in Rottach-Egern standesamtlich Fräulich …, geb. am 29. März 1952 in …, katholisch, wohnhaft … zu heiraten, bestimme ich folgendes:
Das Grundstück, … 13 mit aufstehendem Wohnhaus einschließlich der gesamten Einrichtung, sofern nicht anders von mir bestimmt und testamentarisch festgelegt, es betrifft ein Gemälde, ein Blumenbild sowie einen Teppich.
…, am 01. September 1991
…”
Der Erblasser schloß am 7.10.1991 mit der Beteiligten zu 1) die Ehe, und zwar vor dem Standesbeamten des Standesamtes …. Zu einer Reise nach Rottach-Egern war er krankheitsbedingt nicht in der Lage.
Der Erblasser hinterließ bei seinem Tode am 19.11.1991 das in seinem Testament vom 1.9.1991 erwähnte, im Grundbuch von … Bl. 8673 eingetragene Grundstück sowie umfangreiche Bankguthaben und Wertpapiere. Der Wert des Grundstücks beträgt ca. 300.000,– DM, derjenige des Gesamtnachlasses etwa 2.000.000,– DM.
Die Beteiligte zu 1) hat in notarieller Urkunde vom 18.12.1991 (UR-Nr. 449/1991 Notar … in …) die Anfechtung der Testamente des Erblassers vom 10.5.1985 und vom 1.9.1991 „gemäß §§ 2079 ff. BGB” erklärt und zur Begründung ausgeführt: Sie sei in dem notariellen Testament vom 10.5.1985 nicht bedacht. Das privatschriftliche Testament vom 1.9.1991 habe ein Vermächtnis zu ihren Gunsten sein sollen, ohne daß der Erblasser dies ausdrücklich gesagt habe. Der Erblasser habe ihr gegenüber erklärt, daß er nach der Eheschließung seine bisherigen Testamente zu ihren Gunsten ändern wolle. Infolge seiner plötzlichen Erkrankung und seines Todes sei es jedoch zu der beabsichtigten Änderung nicht mehr gekommen. Die Anfechtungserklärung ist von dem Urkundsnotar am 30.12.1991 bei dem Nachlaßgericht eingereicht worden.
Die Beteiligten zu 7) und 8) haben in notarieller Urkunde vom 23.12.1991 … die Erteilung eines gemeinschaftlichen Testamentsvollstreckerzeugnisses aufgrund des notariellen Testamentes vom 10.5.1985 beantragt.
Die Beteiligte zu 1) ist diesem Antrag unter Hinweis auf die von ihr erklärte Testamentsanfechtung entgegengetreten. Sie hat ihrerseits zu notarieller Urkunde vom 17.2.1992 … … die Erteilung eines Teilerbscheins des Inhaltes beantragt, daß sie den Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu 3/4-Anteil beerbt habe. Zur weiteren Begründung ihrer Testamentsanfechtung hat die Beteiligte zu 1) im Verfahren vorgetragen:
Der Erblasser habe ihr das Testament vom 1.9.1991 vor der ursprünglich geplanten Reise an den Tegernsee übergeben. Er habe dazu erklärt, daß diese letztwillige Verfügung nur vorläufig sein und sie, die Beteiligte zu 1), für den Fall absichern solle, daß ihm bereits vor der geplanten Eheschließung etwas zustoße. Nach der Eheschließung habe sie, die Beteiligte zu 1), als seine Ehefrau ohnehin alles erben sollen. Gegenüber dem Zeugen … habe der Erblasser im Juli oder August 1991 erklärt, mit seinen Verwandten sei er fertig, diese hätten von ihm nichts mehr zu erwarten. Gegenüber den Zeugen … und … habe sich der Erblasser wenige Tage vor der Eheschließung dahin geäußert, er wolle seiner künftigen Ehefrau dereinst sein gesamtes Vermögen hinterlassen. Gegenüber der Zeugin … habe der Erblasser erklärt, e...