Rz. 8

Parteien der Feststellungsklage sind die Erbprätendenten. Beklagter ist, wer dem Kläger sein behauptetes (Mit-)Erbrecht streitig macht. Sind dies mehrere Personen, ist es zweckmäßig, alle als Streitgenossen zu verklagen (§§ 59 ff. ZPO), damit umfassende Rechtskraft eintritt.[10] Allerdings verneint der BGH, dass sämtliche potentiellen Erben am Rechtsstreit im Sinne einer notwendigen Streitgenossenschaft zwingend beteiligt werden müssen.[11]

Der Testamentsvollstrecker hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob ein Erbprätendent, an dessen Berechtigung er zweifelt, Erbe ist. Die hierauf gerichtete Prozessführung des Testamentsvollstreckers liegt daher im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit.[12]

Demgegenüber hat der Nachlasspfleger nicht die Aufgabe zu klären, wer von mehreren Erbanwärtern der wirkliche Erbe ist. Diese Frage muss einer Klärung im Verhältnis der Erbanwärter überlassen bleiben. Zum Zwecke einer solchen Klärung ist gegebenenfalls ein Pfleger für die unbekannten, möglicherweise zur Erbfolge berufenen Verwandten des Erblassers gem. § 1913 BGB zu bestellen.[13]

 

Rz. 9

Es bestehen auch Unterschiede bei der Bezeichnung der involvierten Personen: Die Parteien des Zivilprozesses sind Kläger und Beklagte. Das FamFG nennt die Verfahrenspersonen "Beteiligte" des Erbscheinsverfahrens und unterscheidet zwischen "Muss-Beteiligten" und "Kann-Beteiligten". Nach §§ 7, 345 Abs. 1 S. 1 FamFG ist nur der Antragsteller zwingend Beteiligter ("Muss-Beteiligter"). Die gesetzlichen Erben bei testamentarischer Erbfolge oder die in anderen Testamenten des Erblassers bedachten Personen müssen nach § 345 Abs. 1 S. 3 FamFG nur beteiligt werden, wenn sie dies beantragen. Ansonsten kann das Nachlassgericht sie nach pflichtgemäßem Ermessen hinzuziehen.

[10] Zimmermann, ZEV 2010, 457.
[11] BGH FamRZ 2010, 1068 = ErbR 2010, 271.
[13] BGH NJW 1983, 226.

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