Rz. 15

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB-AVG) drückte Ziff. 1.1 Abs. 1 die eigentliche Vermögensschadendeckung aus. Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemaliges Mitglied des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft (versicherte Person) wegen einer bei Ausübung dieser Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts[83] für einen Vermögensschaden von Dritten, also nicht von der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft oder einer anderen versicherten Person auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Ziff. 1 regelte damit die wesentlichen Voraussetzungen zur Reichweite des zu gewährenden Deckungsschutzes und galt schon damals als die zentrale Regel des Deckungskonzeptes.

 

Rz. 16

Ferner definierten die Bedingungen in Ziff. 2 den sog. Versicherungsfall. In Ziff. 3 der Bedingungen wurde der zeitliche Umfang des Versicherungsschutzes geregelt und ausgeführt, welche Pflichtverletzungen unter welchen Voraussetzungen erfasst sind (Ziff. 3.1 – claims-made-Prinzip, siehe auch Rdn 93 ff.).[84] Der Vertrag wird für den im Versicherungsschein genannten Zeitraum – im Regelfall für ein Jahr mit der Möglichkeit der Verlängerung – abgeschlossen (Ziff. 3.6). In Ziff. 4 wird der sachliche Umfang des Versicherungsschutzes geregelt. Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Personen von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen (Ziff. 4.1). Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen (Ziff. 4.3). Kosten (dazu später) sind darin inbegriffen (Ziff. 4.3 Abs. 1; vgl. auch Rdn 125 ff.).[85] Dabei gilt, dass in jedem Versicherungsfall die in Anspruch genommenen versicherten Personen den im Versicherungsschein aufgeführten Betrag selbst zu tragen haben (Selbstbehalt, Ziff. 4.3 Abs. 2; weitere Ausführungen siehe Rdn 136 ff.). Zu den Kosten, die der Versicherer zu ersetzen hat, gehören auch die Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten; auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Übersteigt der Streitwert die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer nur die Kosten nach dem Streitwert in Höhe der Versicherungssumme (Ziff. 4.5 Abs. 4).

 

Rz. 17

Das Konstrukt ist dergestalt aufgebaut, dass der Versicherer, soweit es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen einer versicherten Person und dem Anspruchsteller oder dessen Rechtsnachfolger kommt, den Rechtsstreit dann im Namen der versicherten Personen führt (Ziff. 4.5 Abs. 2[86]). Der Versicherer ist zur Prozessführung bevollmächtigt. Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch ein oder mehrere versicherte Personen begangen wurde, oder aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall (Ziff. 4.6 Abs. 1). Der Versicherungsfall gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt die erste Pflichtverletzung zeitlich vor Beginn des Versicherungsvertrags oder einer vereinbarten Rückwärtsversicherung (vgl. dazu auch Ziff. 3.2), so gelten alle Pflichtverletzungen dieser Serie als nicht versichert (Ziff. 4.6 Abs. 2, sog. Serienschadenklausel).

 

Rz. 18

Wie schon betont galt es 2008 die D&O-Versicherung an die seinerzeit aktuellen Rahmenbedingungen anzupassen, wobei auch notwendigerweise weitergehende Einschränkungen des Versicherungsschutzes erforderlich wurden. Die Ausschlüsse sind im Einzelnen in Ziff. 5 geregelt. Daran hat sich auch im aktuellen Modell von 2013 nichts geändert (vgl. die aktuellen Modellbedingungen, zu finden auf der beiliegenden CD-ROM). Es handelt sich um 18 zitierte Ausschlüsse, von denen die wichtigsten bereits hier erwähnt werden sollen: So sind vom Versicherungsschutz verständlicherweise alle Schäden wegen vorsätzlicher Schad...

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