Rz. 52

Nachdem durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[105] § 25 ErbStG a.F. abgeschafft wurde, ist bei Erwerben seit dem 1.1.2009 der Nießbrauch für erb- und schenkungsteuerliche Zwecke eine voll abzugsfähige Last. Für Erbfälle vor dem 1.1.2009 ist § 25 ErbStG a.F. weiterhin anzuwenden.

 

Hinweis

Durch die höhere Bewertung des Nießbrauchs und der nunmehr vollen Abzugsfähigkeit des Nießbrauchs können sich erhebliche Steuerminderungen ergeben.

Wird ein Anteil an einer Personengesellschaft unentgeltlich unter Nießbrauchsbelastung übertragen, so ist der Nießbrauch mit seinem Kapitalwert zu berücksichtigen. Hieran hat sich auch durch die erneute Reform der Erbschaftsteuer im November 2016 nichts geändert.

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