Rz. 92

Liegt in der Einräumung des Bezugsrechts eine Schenkung, kann darin eine beeinträchtigende Schenkung gem. § 2287 BGB zu sehen sein, wenn der Erblasser durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament (§§ 2270, 2271 BGB) gebunden war.[89]

Ein praktisches Problem besteht oft darin, dass dem Vertragserben das Bestehen eines Lebensversicherungsvertrags nicht bekannt sein wird. Falls der Vertrag schon abgewickelt, d.h. die Leistung schon erbracht wurde, stehen dem Erben regelmäßig keine Auskunftsrechte gegenüber der Versicherung zu. Gleichwohl hat er gegenüber dem Bezugsberechtigten ein Auskunftsrecht gem. § 242 BGB (vgl. § 21 Rdn 87 ff.).

[89] Zur Geltendmachung des Anspruchs siehe § 21.

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