Rz. 24

Eine amtliche Sterbeurkunde[11] wird gem. § 60 PStG ausgestellt. Der Tod eines Menschen wird im Sterberegister des Standesamtes, in dessen Bezirk er verstorben ist, eingetragen, nicht etwa beim Standesamt des Wohnortes, vgl. § 28 PStG. Das Recht zur Anforderung einer Sterbeurkunde leitet sich aus § 62 Abs. 1 PStG ab. Neben Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen sind Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, dazu berechtigt.

 

Rz. 25

Muster 25.5: Muster: Anforderung einer Sterbeurkunde

 

Muster 25.5: Muster: Anforderung einer Sterbeurkunde

Muster: Anforderung einer Sterbeurkunde

An das

Standesamt

_________________________

Verstorbener _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, gestorben am _________________________ in _________________________.

Ausweislich beigefügter Vollmacht vertrete ich _________________________.

Ich bin beauftragt, für meinen Mandanten die Rechte aus einer Lebensversicherung, die auf das Leben der o.g. Person abgeschlossen wurde, geltend zu machen. Für diese Lebensversicherung ist mein Mandant gemäß beigefügter Kopie des Versicherungsscheins bezugsberechtigt. Somit besteht ein rechtliches Interesse, das § 62 des Personenstandsgesetzes für die Ausgabe einer Sterbeurkunde voraussetzt. Ich bitte daher um formlose Übersendung einer Sterbeurkunde zu meinen Händen.

Einen Verrechnungsscheck über _________________________ EUR habe ich beigefügt.[12]

Für die kurzfristige Erledigung bedanke ich mich im Voraus.

(Rechtsanwalt)

[11] Im Falle der Verschollenheit der versicherten Person tritt die nach dem VerschollenheitsG zu beantragende Todeserklärung an die Stelle der Sterbeurkunde. Hier ist bei Tod im Ausland (dem statistisch häufigsten Fall der Todeserklärung) Art. 4 § 3 VerschÄndG zu beachten: "Wird ein Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag erhoben, nachdem die Person, auf welche die Lebensversicherung genommen wurde, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes für tot erklärt worden ist, so kann der Versicherer die Leistungen insoweit verweigern, als der Anspruch den Betrag übersteigt, der sich ergeben würde, wenn der Zeitpunkt des Todes des Verschollenen nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt worden wäre."
[12] Die Kosten betragen zwischen 10 und 15 EUR für die erste und 5 bis 12 EUR für jede weitere Urkunde nach den Kostenvorschriften für die Standesbeamten. Da es sich um kommunales Satzungsrecht handelt, empfiehlt sich eine telefonische Voranfrage, ob Porto- und Versandkosten erhoben werden (regional unterschiedlich!). Manche Standesämter werden nur nach Vorkasse tätig, andere schreiben nur Rechnungen. Es handelt sich auf jeden Fall um einen Betrag, mit dem der Rechtsanwalt für seinen Mandant in Vorlage treten kann. Die meisten Standesämter unterhalten einen Urkundenservice über die Homepage der Gemeinde, wenngleich dies nicht immer Nachfragen hinsichtlich des berechtigten Interesses ausschließt.

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