An das
Landgericht
_________________________
Klage
des Herrn _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
die _________________________-Lebensversicherung-AG, Schadenstr. 1, 50667 Köln, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden _________________________,
– Beklagte –
wegen Versicherungsleistung aus Lebensversicherungsvertrag Nr. _________________________
Streitwert: 40.000 EUR
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten und beantrage, für Recht zu erkennen:
1. |
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 40.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem _________________________ zu zahlen. |
2. |
Dem Kläger wird nachgelassen, notfalls Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse zu erbringen. |
3. |
Für den Fall, dass die Beklagte nicht rechtzeitig Verteidigungsbereitschaft anzeigt, ergeht im schriftlichen Verfahren Versäumnisurteil. |
Begründung:
Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger einen Leistungsanspruch aus einer bei der Beklagten bestehenden Lebensversicherung.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts ergibt sich gem. § 18 ALB 2021aus dem Umstand, dass der streitgegenständliche Versicherungsvertrag durch einen Agenten vermittelt wurde, der seinen Sitz in _________________________ hat.
Beweis: Zeugnis des Versicherungsagenten Herrn _________________________.
Der Kläger ist alleiniger Erbe des am _________________________ verstorbenen Erblassers Herrn _________________________.
Beweis: Vorlage des Erbscheins des AG _________________________, Az. _________________________ vom _________________________,
Der Erblasser hatte bei der Beklagten als Versicherungsnehmer und Versicherte Person den Lebensversicherungsvertrag Nr. _________________________ abgeschlossen.
Beweis: Vorlage des Versicherungsscheines durch die Beklagte gem. § 142 ZPO, Kopie Anlage K 1.
Eine Bezugsberechtigung hat der Erblasser nicht bestimmt, so dass die Versicherungsleistung in den Nachlass fällt.
Beweis: wie vor.
Der Kläger hat der Beklagten am _________________________, also einen Tag nach dem Ableben des Erblasser, den Todesfall mitgeteilt.
Beweis: |
1. |
Zeugnis der Frau _________________________ |
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2. |
Vorlage des Faxschreibens an die Beklagte vom _________________________ nebst Sendebericht. |
Vorgenannte Zeugin ist die Mitarbeiterin des Versicherungsvertreters, bei dem die Versicherung abgeschlossen wurde. Gemäß § 69 Nr. 2 VVG konnte der Kläger durch einen Anruf dort seine Obliegenheit zur rechtzeitigen Benachrichtigung erfüllen.
Außerdem hat der Kläger am gleichen Tag die Beklagte durch ein Fax an die Hauptniederlassung vom Eintritt des Versicherungsfalls informiert.
Nach Erteilung des Erbscheins hat der Kläger unter Beifügung des Versicherungsscheins, der Sterbeurkunde, eines ärztlichen Attestes die Beklagte mit Fristsetzung zum _________________________ zur Zahlung aufgefordert.
Beweis: Vorlage des Schreibens des Klägers vom _________________________, s. Anlage K 2.
Die Beklagte hat in der vorprozessualen Korrespondenz die Zahlung der Versicherungssumme einzig mit der Begründung verweigert, dass die Erbfolge und damit die Bezugsberechtigung nicht endgültig geklärt seien.
Hintergrund ist ein Verfahren vor dem Nachlassgericht, in dem die Schwester des Klägers einen Antrag auf Einziehung des Erbscheins gestellt hat. Diese ist aufgrund eines Erbverzichtsvertrags von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, behauptet aber, dass dieser Vertrag sittenwidrig gewesen sei. Nun begehrt sie einen Erbschein, der sie als hälftige Miterbin ausweist. Das Nachlassgericht hat bereits eine einstweilige Verfügung auf Einziehung des Erbscheins abgelehnt.
Im Wissen um das Bestehen der Lebensversicherung hat die Schwester bei der Beklagten interveniert und verlangt, die Auszahlung der Versicherungssumme möge bis zur Klärung der Angelegenheit ausgesetzt werden. Die Beklagte hat diesem Ansinnen in unzulässiger Weise Rechnung getragen und den Kläger hiervon unterrichtet.
Beweis: Schreiben der Beklagten vom _________________________
In diesem Schreiben erklärt die Beklagte, dass eine Zahlung nur "auf Grundlage rechtskräftigen Erbscheins" geleistet werden könne, insoweit sollte sich der Kläger bis zum Abschluss des von seiner Schwester geführten Verfahrens gedulden.
In rechtlicher Hinsicht ist anzumerken, dass ein Erbschein nie in Rechtskraft erwachsen kann, sondern immer durch neue Tatsachen oder Rechtsverhältnisse (z.B. Anfechtung eines Testaments) aufgehoben werden kann. Die Beklagte verkennt völlig die öffentliche Gutglaubenswirkung des Erbscheins gem. § 2366 BGB. Nur weil ein scheinbar benachteiligtes Familienmitglied ein von vorneherein aussichtsloses Verfahren betreibt, kann dies nicht zum Nachteil des Klägers gereichen.
Außerdem hätte die Beklagt...