Dr. Burkhard Göpfert, Maximilian Melles
Rz. 88
Auch bei der Aufstellung eines Sozialplans sollen Unternehmer und Betriebsrat zunächst eine Einigung über den Inhalt des Sozialplans anstreben. Kommt keine Einigung zustande, kann der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersucht oder sofort die Einigungsstelle angerufen werden. Einigen sich die Betriebspartner vor der Einigungsstelle nicht, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Sie hat dabei sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen, als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten.
Hinweis
Unternehmer und Betriebsrat haben bei der Aufstellung eines Sozialplans einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie sind dabei an die Grenzen von Recht und Billigkeit gebunden (§ 75 BetrVG).
Rz. 89
Die in einem Sozialplan getroffenen Regelungen dürfen nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen (vgl. im Einzelnen dazu Rdn 96 ff. und 113 ff.). Es ist aber zu beachten, dass den Betriebspartnern ein weiter Gestaltungsraum zusteht. Dementsprechend ist die generelle Angemessenheit finanzieller Leistungen nach dem Sozialplan nicht anhand des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüfbar.
Rz. 90
Eine Regelung in einem Sozialplan, die etwa gegen zwingendes Kündigungsrecht verstößt, ist unzulässig. So kann die Zahlung von Abfindungen nicht davon abhängig gemacht werden, dass Arbeitnehmer gegen ihre Kündigungen keine gerichtlichen Schritte einleiten. Daran ändert auch die gesetzliche Abfindungsregelung nach § 1a KSchG nichts. Eine Klausel in einem Sozialplan, nach der den Arbeitnehmern in Anwendung des § 1a KSchG nur dann eine Abfindung zu zahlen ist, wenn diese keine Kündigungsschutzklage erheben, ist mit dem Sinn und Zweck des Sozialplans als Regelung zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile wohl nicht zu vereinbaren.
Die Grenzen des weiten Spielraums sind auch nicht überschritten, wenn bei der Bemessung einer Sozialplanabfindung Zeiten der Teilzeit- und der Vollzeitbeschäftigung anteilig berücksichtigt werden. Gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit soll es allerdings verstoßen, wenn die Betriebsparteien in einem Sozialplan für die Höhe der Abfindung auch auf die Dauer der Beschäftigung abstellen, aber Zeiten der Elternzeit ausnehmen. Dies soll sich aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG ("Schutz der Familie") ergeben.
Rz. 91
Da Sozialplanansprüche Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung sind, kann auf diese nur mit Zustimmung des Betriebsrates verzichtet werden (§ 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Dies gilt auch für den Spruch der Einigungsstelle, der gem. § 112 Abs. 4 Satz 2 BetrVG die Einigung zwischen den Betriebspartnern ersetzt.
Rz. 92
Bereits entstandene und fällige Ansprüche der Arbeitnehmer können durch den Sozialplan nicht entzogen werden. Ebenso dürfen Leistungen aus einem Sozialplan nicht davon abhängig gemacht werden, dass Arbeitnehmer auf ihre Individualrechte verzichten.