Dr. Burkhard Göpfert, Maximilian Melles
Rz. 25
Der Betriebsrat ist vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG anzuhören. Hierzu müssen dem Betriebsrat zunächst die notwendigen Sozialdaten des zu kündigenden Mitarbeiters mitgeteilt werden. Dies sind insb. Alter, Familienstand, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen. Ist eine Sozialauswahl durchgeführt worden, müssen dem Betriebsrat auch die Daten der vergleichbaren Arbeitnehmer mitgeteilt werden. Der Betriebsrat muss die Möglichkeit haben, die Sozialauswahl zu überprüfen.
Des Weiteren muss dem Betriebsrat mitgeteilt werden, wie der Kreis der vergleichbaren Mitarbeiter bestimmt wurde. Dem Betriebsrat müssen die Kündigungsart (ordentliche oder außerordentliche Kündigung) sowie der Kündigungstermin und die Kündigungsfrist mitgeteilt werden. Die Kündigungsgründe müssen dem Betriebsrat konkret angegeben werden. Hierzu muss der Arbeitgeber den von ihm für erheblich gehaltenen Sachverhalt substantiiert schildern. Eine pauschale, schlagwort- oder stichwortartige Bezeichnung der Kündigungsgründe oder bloße Werturteile genügen nicht. Der maßgebende Kündigungssachverhalt ist so konkret zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen, über eine Stellungnahme zu entscheiden und substantiiert Bedenken zu erheben.
Dem Betriebsrat muss deshalb mitgeteilt werden, aus welchen Gründen der Arbeitsplatz des betroffenen Mitarbeiters konkret entfallen ist. Diese Begründung muss nachvollziehbar und detailliert sein. Allein der Hinweis auf einen Umsatzrückgang genügt bspw. nicht. Dem Betriebsrat muss vielmehr die konkrete unternehmerische Entscheidung mitgeteilt werden. Ihm muss dargelegt werden, warum und weshalb sich aufgrund dieser unternehmerischen Entscheidung die Notwendigkeit zum Ausspruch der Kündigung ergibt, d.h. der Arbeitsplatz des Klägers entfallen ist. Diese Kausalitätskette muss für den Betriebsrat nachvollziehbar sein. Allerdings muss der Arbeitgeber auch nur diejenigen Kündigungsgründe mitteilen, die für seine Kündigungsentscheidung maßgeblich sind (Grundsatz der subjektiven Determinierung). Er muss also nicht dem Betriebsrat alle objektiv kündigungsrechtlich erheblichen Tatsachen mitteilen, sondern wirklich nur die Umstände, die er für die Kündigung für ausschlaggebend hält.
Hinweis
Besteht im Betrieb ein Sprecherausschuss und handelt es sich bei der zu kündigenden Person um einen leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG, ist nicht der Betriebsrat, sondern der Sprecherausschuss entsprechend § 31 Abs. 2 SprAuG zu hören. Bestehen Unklarheiten über die Eigenschaft der zu kündigenden Person, empfiehlt es sich, Gremien vorsorglich anzuhören.