Dr. Burkhard Göpfert, Maximilian Melles
Rz. 131
Sozialpläne sind Betriebsvereinbarungen besonderer Art (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Sie sind nach den für die Tarifauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen. Bei der Auslegung ist der Zweck des Sozialplans (Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile infolge der Betriebsänderung) mit zu berücksichtigen.
Rz. 132
Der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG gilt gem. § 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG nicht. Allerdings kann der Sozialplan eine tarifliche Regelung nicht unterschreiten. Verweist ein Sozialplan wegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf "tarifvertragliche Bestimmungen", ohne diese näher zu bezeichnen, so ist im Zweifel von den jeweiligen einschlägigen Bestimmungen auszugehen, auch soweit sie nach dem Abschluss des Sozialplans geändert werden. Dies hat v.a. für Deputate Bedeutung, bei denen es auch sachgerecht ist, ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht besser zu stellen als aktive. Werden deshalb durch einen nachfolgenden Tarifvertrag die Deputate – aus welchen Gründen auch immer – aufgehoben, so gilt dies nach der erwähnten Klausel auch für die Arbeitnehmer, die infolge der Betriebsänderung ausgeschieden sind.
Rz. 133
Der Sozialplan begründet für die einzelnen Arbeitnehmer unmittelbare Rechtsansprüche. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die vor Abschluss des Sozialplans nach dem festgelegten Stichtag aus dem Betrieb ausgeschieden sind. Ein Sozialplan kann aber nicht die Kündigungen der Arbeitsverhältnisse ersetzen. Auch werden die Leistungen aus einem Sozialplan unabhängig von der sozialen Rechtfertigung der Kündigungen gewährt.
Rz. 134
Leistungen aus einem Sozialplan sind kein Arbeitsentgelt. Daher ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht, es sei denn, es handelt sich um Abfindungen bei vorzeitiger Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte, führt.
Rz. 135
Entschließt sich der Unternehmer, eine an und für sich beschlossene Betriebsänderung trotz Vorliegens eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans nicht durchzuführen, so haben nur die Arbeitnehmer Anspruch auf Sozialplanleistungen (insb. Abfindungen), denen vor Bekanntmachung des Sinneswandels ggü. dem Betriebsrat gekündigt worden ist und die infolge dieser Kündigungen tatsächlich aus dem Unternehmen ausscheiden, also die Kündigungen akzeptieren.