Dr. Burkhard Göpfert, Maximilian Melles
Rz. 2
Nachfolgend werden zunächst die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fachbegriffe erläutert, die zum "Grundhandwerkszeug" eines gesellschaftsrechtlich tätigen Juristen gehören.
▪ Arbeitsrecht
Dieser Begriff bezeichnet das besondere Recht der abhängigen Arbeit, d.h. der Arbeit, die ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gegen Entgelt leistet (§ 611a BGB).
▪ Arbeitsverhältnis
Damit ist das aufgrund eines rechtswirksamen Arbeitsvertrages entstehende Rechtsverhältnis gemeint. Ist der Arbeitsvertrag rechtsunwirksam und hat der Arbeitnehmer trotzdem gearbeitet, spricht man vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis (s.a. Arbeitsvertrag).
▪ Arbeitnehmer
Personen, die aufgrund privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet sind. Entscheidendes Differenzierungskriterium zu sonstigen selbstständigen Dienstverpflichteten (Rechtsanwalt, Architekt) ist die persönliche Abhängigkeit durch die Eingliederung in einen fremden Organisationsbereich. Indizien sind die zeitliche und örtliche Bindung und die Weisungsbefugnis.
▪ Arbeitnehmerähnliche Personen
Solche Personen, die, ohne Arbeitnehmer zu sein, für andere in wirtschaftlich abhängiger Stellung Arbeit leisten (bspw. nicht angestellte Künstler, freie Mitarbeiter des Rundfunks) und nach ihrer sozialen Stellung von der Verkehrsanschauung als abhängig angesehen werden (Legaldefinition in § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG).
▪ Arbeitgeber
Derjenige, der die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern kann und dessen Arbeitsentgelt schuldet. Die Arbeitgeberstellung wird maßgeblich vom Direktionsrecht geprägt, kraft dessen der Arbeitgeber die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher bestimmen kann (§ 106 GewO). Der Arbeitgeber kann eine natürliche Person oder eine juristische Person des privaten (AG, GmbH, rechtsfähiger Verein) oder des öffentlichen Rechts sein, ebenso aber auch ein nicht rechtsfähiger Personenverband wie die BGB-Gesellschaft, die OHG und die KG.
▪ Arbeitsgericht
Regelmäßig das Gericht erster Instanz im eigenständigen, von der Zivilgerichtsbarkeit unabhängigen Rechtsweg der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Arbeitsgerichte sind zuständig in allen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie für die Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien. Die Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 2, 2a ArbGG.
▪ Arbeitskampf
Dieser Begriff bezeichnet die Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Überwindung von Interessengegensätzen bei der Verhandlung von Löhnen und anderen Arbeitsbedingungen. Der Streik ist das zentrale Arbeitskampfmittel der Arbeitnehmerseite. Er wird definiert als vorübergehende, planmäßige Arbeitsniederlegung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Ziels. Ein Streik muss, damit er rechtmäßig ist, um eine gesetzlich zulässige Tarifregelung geführt werden. Er muss von einer Gewerkschaft organisiert und geführt werden. Das zentrale Arbeitskampfmittel der Arbeitgeberseite ist die Aussperrung. Hierunter versteht man die von einem oder mehreren Arbeitgebern planmäßig vorgenommene Arbeitsausschließung mehrerer Arbeitnehmer unter Verweigerung der Lohnfortzahlung.
▪ Arbeitsvertrag
Privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611a BGB). Der Abschluss des Arbeitsvertrages führt zum Entstehen des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
▪ Befristeter Arbeitsvertrag
Ein solcher Vertrag beendet das Arbeitsverhältnis, ohne dass der Ausspruch einer Kündigung erforderlich ist. Auf Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, findet das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Anwendung (TzBfG).
Zu unterscheiden ist zwischen Zeit- und Zweckbefristung. Bei der Zeitbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. TzBfG) wird das Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Dauer oder zumindest für einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum geschlossen (bspw. für eine Woche, bis zum 31.3.). Bei der Zweckbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. TzBfG) ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht kalendermäßig bestimmbar, sondern von vornherein von dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht. Von wesentlicher Bedeutung ist § 14 Abs. 2 TzBfG, wonach die Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von 2 Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig ist. Innerhalb dieser Frist ist höchstens eine 3-malige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Die Befristung muss vor dem tatsächlichen Tätigkeitsbeginn ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden, ansonsten wird das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, muss er nach § 17 Satz 1 TzBfG ...