Dr. Burkhard Göpfert, Maximilian Melles
Rz. 138
Das DrittelbG regelt die drittelparitätische Mitbestimmung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat, d.h. bei den vom DrittelbG erfassten Unternehmen besteht der zu bildende Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern (§ 4 Abs. 1 DrittelbG).
Der Gesetzgeber verfolgte bei der Einführung des DrittelbG mehrere Ziele:
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Primär sollte eine redaktionelle Neufassung zur Systematisierung des unübersichtlichen Regelungsgeflechts des BetrVG 1952 erreicht werden. |
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Daneben sollte auch gerade das Wahlverfahren modernisiert und vereinfacht werden. |
1. Anwendungsbereich
Rz. 139
Ein Aufsichtsrat mit Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer ist gem. § 1 Abs. 1 DrittelbG grds. in allen Unternehmen in der Rechtsform einer AG, KGaA, GmbH, VVaG oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft zu bilden, die i.d.R. mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und nicht als Tendenzunternehmen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 DrittelbG) zu charakterisieren sind. Leiharbeitnehmer sind insoweit beim Entleiher zu berücksichtigen, wenn Arbeitsplätze während eines Jahres für mehr als sechs Monate mit Leiharbeitnehmern besetzt sind (§ 14 Abs. 2 Satz 5, 6 AÜG).
Gesellschaften, die erstmals die Schwelle von 500 Arbeitnehmern überschreiten, müssen ein Statusverfahren nach den §§ 97 AktG (i.V.m. § 1 Abs. 1 DrittelbG sowie ggf. i.V.m. § 189 Abs. 3 Satz 1 VAG) durchführen.
Rz. 140
Ausgenommen sind hiervon allerdings Unternehmen, für die das MitbestG, das MontanMitbestG oder das MontanMitbestErgG einschlägig ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DrittelbG).
Für Alt-Gesellschaften in der Form einer AG oder KGaA, d.h. Gesellschaften, die vor dem 10.8.1994 in das Handelsregister eingetragen worden sind, gilt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 DrittelbG die Mindestbeschäftigungsschwelle von 501 Arbeitnehmern nicht. Vielmehr ist unabhängig von der Arbeitnehmerzahl ein Drittel des Aufsichtsrates mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen, es sei denn, es handelt sich um eine Familiengesellschaft (legaldefiniert in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 DrittelbG).
AG und KGaA, die trotz der Beschäftigung von weniger als 500 Arbeitnehmern als Alt-Gesellschaften unter das DrittelbG fallen, sind also weiterhin zur Vermeidung der drittelparitätischen Unternehmensmitbestimmung darauf verwiesen, ihre Rechtsform bspw. in diejenige einer GmbH nach den Bestimmungen der §§ 190 ff. UmwG formzuwechseln; ein späterer Rück-Formwechsel in die Rechtsform der AG oder KGaA ließe die Unternehmensmitbestimmung nicht wiederaufleben.
2. Zahl der Aufsichtsratsmitglieder und Zusammensetzung
Rz. 141
Nach § 4 Abs. 1 DrittelbG muss der Aufsichtsrat eines der in § 1 Abs. 1 DrittelbG bezeichneten Unternehmen zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Daraus ergibt sich, dass die Gesamtzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates immer durch drei teilbar sein muss. I.Ü. steht die Gesamtgröße des Aufsichtsrates im Ermessen des Satzungsorgans, sofern keine gesellschaftsrechtlichen Schranken gegeben sind. Bei AG, KGaA und GmbH ergibt sich aus § 95 Satz 4 AktG eine Höchstgrenze von 21 Mitgliedern; dieselbe Grenze folgt für VVaG aus § 189 Abs. 1 Satz 3 VAG.
Hinweis
Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates ist § 4 Abs. 2 DrittelbG zu beachten: Besteht der Aufsichtsrat aus drei oder sechs Mitgliedern, müssen die Arbeitnehmervertreter als Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein. Bei einem größeren Aufsichtsrat dagegen können auch Personen, die dem Unternehmen nicht als Arbeitnehmer angehören, dem Aufsichtsrat angehören, solange daneben mindestens zwei Arbeitnehmervertreter auch als Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sind.
Rz. 142
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass nach § 4 Abs. 4 DrittelbG unter den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Unternehmen vertreten sein sollen. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine Sollvorschrift, sodass eine Verletzung der Geschlechterproportionalität nicht zur Anfechtbarkeit der Wahl führt.
3. Wahl der Arbeitnehmervertreter
Rz. 143
Die Wahl der Arbeitnehmervertreter muss nach § 5 Abs. 1 DrittelbG nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl erfolgen.
Rz. 144
Die Durchführung der Wahl regelt die Wahlordnung zum DrittelbG (WODrittelbG).
Rz. 145
Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 DrittelbG).
Rz. 146
Aktiv wahlberechtigt sind gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für den Begriff des Arbeitnehmers verweist § 3 Abs. 1 DrittelbG auf die Regelung des § 5 Abs. 1 BetrVG und nimmt die leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG vom Arbeitnehmerbegriff aus. Leitende Angestellte sind damit bei der Wahl der Arbeitneh...