Rz. 51

Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person wird durch deren Wohnsitz (§ 13 ZPO, §§ 7 ff. BGB), der einer juristischen Person durch ihren Sitz (§ 17 ZPO) bestimmt. Das dortige Gericht ist für alle Klagen gegen die Person zuständig (§ 12 ZPO).

 

Rz. 52

Daneben erlauben es aber besondere Gerichtsstände (insbesondere §§ 20 ff. ZPO), bestimmte Klagen auch bei anderen Gerichten zu erheben. Dies ist gerade dann von Nutzen, wenn – wie oftmals im Unfallhaftpflichtrecht – mehrere Personen verklagt werden sollen (§§ 59 ff. ZPO), die unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände haben.

 

Rz. 53

Sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist, hat der Kläger unter mehreren zuständigen Gerichten die Wahl (§ 35 ZPO). Die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes kann ein Aufrechnungsverbot enthalten.[82] Bei fehlender örtlicher Zuständigkeit hat das angegangene Gericht den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 281 Abs. 1 S. 1 ZPO); der Verweisungsbeschluss ist für das darin bezeichnete Gericht – grundsätzlich – bindend (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO). Diese Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Beschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt vielmehr nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.[83]

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