Rz. 87

Die (Haupt-)Klage muss im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage – bereits und noch – rechtshängig, d.h. erhoben sein (§§ 261 Abs. 1 und 2 ZPO),[152] regelmäßig durch Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO). Die (Haupt-)Klage darf also noch nicht zurückgenommen, rechtskräftig entschieden, durch Vergleich oder übereinstimmende Erledigungserklärung erledigt sein.[153] Vom Zeitpunkt ihrer zulässigen Erhebung an wird die Widerklage dann wie eine selbstständige Klage behandelt (arg. § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO).[154]

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