Rz. 77

Der für die Zuständigkeit maßgebliche Ort der Umwelteinwirkung wird durch die Lage der Anlage bestimmt, die die für die Einwirkung maßgebliche Ursache gesetzt hat ("Ort der Freisetzung"), und nicht den – gegebenenfalls hiervon verschiedenen – Ort, an dem eine Emission schädliche Wirkungen durch physikalische, chemische oder biologische Veränderungen eines Umweltmediums – Boden, Wasser oder Luft – gezeitigt hat.[134]

 

Rz. 78

Fällt der so bestimmte Ort der Umwelteinwirkung in mehrere Gerichtsbezirke, ist eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit möglich (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO analog);[135] dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine bezirksübergreifende oder mehrere Anlagen desselben Inhabers in mehreren Bezirken handelt.[136]

 

Rz. 79

Wenn der Geschädigte mehrere Inhaber von Anlagen aus verschiedenen Gerichtsbezirken wegen eines Schadens als Teil- oder Gesamtschuldner in Anspruch nimmt, besteht kein einheitlicher Gerichtsstand; auch hier kann jedoch ein gemeinsam zuständiges Gericht bestimmt werden (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO analog).[137]

[134] Prütting/Gehrlein/Bey, § 32a Rn 5; a.A. Baumbach/Hartmann, § 32a Rn 2.
[135] Musielak/Voit/Heinrich, § 32a Rn 9.
[136] Str.; Stein/Jonas/Roth, § 32a Rn 18 f.
[137] Zöller/Schultzky, § 32a Rn 8.

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