Rz. 77
Der für die Zuständigkeit maßgebliche Ort der Umwelteinwirkung wird durch die Lage der Anlage bestimmt, die die für die Einwirkung maßgebliche Ursache gesetzt hat ("Ort der Freisetzung"), und nicht den – gegebenenfalls hiervon verschiedenen – Ort, an dem eine Emission schädliche Wirkungen durch physikalische, chemische oder biologische Veränderungen eines Umweltmediums – Boden, Wasser oder Luft – gezeitigt hat.[134]
Rz. 78
Fällt der so bestimmte Ort der Umwelteinwirkung in mehrere Gerichtsbezirke, ist eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit möglich (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO analog);[135] dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine bezirksübergreifende oder mehrere Anlagen desselben Inhabers in mehreren Bezirken handelt.[136]
Rz. 79
Wenn der Geschädigte mehrere Inhaber von Anlagen aus verschiedenen Gerichtsbezirken wegen eines Schadens als Teil- oder Gesamtschuldner in Anspruch nimmt, besteht kein einheitlicher Gerichtsstand; auch hier kann jedoch ein gemeinsam zuständiges Gericht bestimmt werden (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO analog).[137]
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