Rz. 63

Die Prüfung der vorstehend aufgezeigten Voraussetzungen des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung erfolgt von Amts wegen (arg. § 56 Abs. 1 ZPO).[104] Zur Begründung der Zuständigkeit genügt es allerdings, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. Ob dies tatsächlich zutrifft, ist – da es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt (siehe oben auch Rdn 33) – eine Frage der Begründetheit der Klage.[105] Damit wird eine Vereinfachung und beschleunigte endgültige Erledigung des Rechtsstreits bezweckt: Der Kläger, der den besonderen Gerichtsstand gewählt hat, erreicht die erstrebte Prüfung der Berechtigung seiner Klage vor dem angerufenen Gericht auf seine bloße schlüssige Behauptung hin; er riskiert damit allerdings die endgültige Aberkennung des eingeklagten Anspruchs als unbegründet und nicht nur die Abweisung der Klage als unzulässig, falls sich seine Behauptungen nicht als wahr feststellen lassen.[106] Doppel relevant ist aber nur das Vorliegen einer unerlaubten Handlung, nicht dagegen der Handlungsort als solcher; über diesen ist daher gegebenenfalls Beweis zu erheben.[107]

 

Rz. 64

Ein Zwischenurteil (§ 280 ZPO) betreffs die örtliche Zuständigkeit im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung kommt nach alledem – außer bei Streit über den Handlungsort – nur in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Behauptungen zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs nicht mit denjenigen zur örtlichen Zuständigkeit decken.[108]

 

Rz. 65

Verhandelt der Beklagte zur Hauptsache, ohne die fehlende örtliche Zuständigkeit geltend zu machen, so wird dadurch die Zuständigkeit des an sich unzuständigen Gerichts begründet (rügelose Verhandlung; § 39 S. 1 ZPO). Dies gilt jedoch nicht, falls andernorts ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet (§ 40 Abs. 2 S. 2 ZPO) oder bei einem Verfahren vor dem Amtsgericht der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis unterblieben ist (§§ 39 S. 2, 504 ZPO).

 

Rz. 66

Richtet sich die Klage gegen mehrere Beteiligte einer unerlaubten Handlung als Streitgenossen (§§ 59 ff. ZPO), so muss für jeden von ihnen – zumindest – schlüssiger Tatsachenvortrag zu einer unerlaubten Handlung vorhanden sein (siehe aber auch oben Rdn 57).[109] Fehlt es daran, kommt gegebenenfalls eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit in Betracht (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; siehe unten Rdn 111 f.).[110]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?