Rz. 2
Materielle Ansprüche, wie die in den vorstehenden Kapiteln aufgezeigten, sind ohne Möglichkeit zur Durchsetzung wertlos. Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet daher die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, der die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung eines Streitgegenstandes und dessen verbindliche Entscheidung durch einen Richter ermöglicht.[2]
Rz. 3
Da Schadensereignisse allerdings zahlreiche unterschiedliche Rechtsbeziehungen des Geschädigten – beispielsweise zum Schädiger, zu dessen und zum eigenen Versicherer, zu Arbeitgebern, Rettern, Ärzten und Krankenhausträgern, zum Staat und anderen mehr – begründen oder konkretisieren können, sind die prozessualen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich im Zusammenhang mit der Haftung für einen Unfall und seine Folgen ergeben, entsprechend vielfältig.
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