Rz. 2

Materielle Ansprüche, wie die in den vorstehenden Kapiteln aufgezeigten, sind ohne Möglichkeit zur Durchsetzung wertlos. Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet daher die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, der die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung eines Streitgegenstandes und dessen verbindliche Entscheidung durch einen Richter ermöglicht.[2]

 

Rz. 3

Da Schadensereignisse allerdings zahlreiche unterschiedliche Rechtsbeziehungen des Geschädigten – beispielsweise zum Schädiger, zu dessen und zum eigenen Versicherer, zu Arbeitgebern, Rettern, Ärzten und Krankenhausträgern, zum Staat und anderen mehr – begründen oder konkretisieren können, sind die prozessualen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich im Zusammenhang mit der Haftung für einen Unfall und seine Folgen ergeben, entsprechend vielfältig.

[2] BVerfG, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 BvR 873/15, juris Rn 20; BVerfG, Beschl. v. 17.12.2015 – 1 BvR 3164/13, juris Rn 26; BVerfG, Beschl. v. 7.9.2011 – 1 BvR 1012/11, JurBüro 2012, 379 m.w.N.

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