Rz. 47

Da der Verzicht auf den möglichen künftigen Pflichtteil nicht zum Ausscheiden eines Gegenstands aus dem präsenten Vermögen des Schuldners führt, sondern lediglich eine potenzielle Nichtvermehrung des künftigen Vermögens zur Folge hat, liegt darin keine Schenkung i.S.d. § 516 BGB (vgl. auch die Wertung des § 517 BGB: Verzicht auf ein nicht endgültig erworbenes Recht), so dass eine Anfechtung,[51] auch i.R.d. Insolvenz, ausscheidet, und der Pflichtteilsverzicht als solcher auch keine Pflichtteilsergänzungsansprüche Dritter auslösen kann.[52]

[51] Huber, AnfG, § 1 Rn 26; ebenso Schumacher-Hey, RNotZ 2004, 556.
[52] Gutachten, DNotI-Report 2021, 124 f.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?