Rz. 34

Die Regressmöglichkeiten des SGB II ähneln der Sozialhilfe, jedoch unter stärkerer Schonung der Heranziehung Unterhaltspflichtiger, allerdings ist ein Zugriff auf den Nachlass des Leistungsempfängers, siehe Rdn 30 ff., nicht möglich (Abschaffung des früheren § 35 SGB II ab 1.8.2016, anders in der Sozialhilfe: § 102 SGB XII, Rdn 30):

(1) Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten (§ 34 SGB II, vergleichbar § 103 SGB XII): gerichtet vor allem gegen sozialwidrige Unvernunft, etwa arbeitnehmerseitige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses;
(2) "automatische" Überleitung sonstiger Ansprüche gegen Dritte (insbesondere des Rückforderungsanspruchs gemäß § 528 BGB) durch cessio legis gemäß § 33 SGB II (entspricht § 93 und 94 SGB XII). Gemäß § 33 Abs. 2 SGB II dürfen jedoch Unterhaltsansprüche gegen Verwandte nur übergeleitet werden, wenn der Inhaber sie selbst geltend gemacht hat (also Eltern bspw. den Aszendentenunterhalt eingefordert haben); ausgenommen sind Unterhaltsansprüche minderjähriger oder bis 25 Jahre alter Kinder ohne abgeschlossene Berufsausbildung gegen ihre Eltern. Schoneinkommen und Schonvermögen stehen dem Unterhaltsverpflichteten in gleicher Höhe wie dem Bezieher des Arbeitslosengeldes II zu (§ 33 Abs. 2 S. 3 SGB II, während in § 94 SGB XII die sog. sozialhilferechtliche Vergleichsbewertung seit 1.1.2005 abgeschafft ist).

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