Rz. 480
Die in der Praxis wichtigsten persönlichen Steuerbefreiungen sind die persönlichen Freibeträge gemäß § 16 ErbStG, die aktuell für die einzelnen Erwerbergruppen die folgenden Beträge haben:
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Freibetrag |
Ehegatten |
500.000 EUR |
Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft |
500.000 EUR |
Kinder |
400.000 EUR |
Enkel |
200.000 EUR |
Sonstige Personen der Stkl. I |
100.000 EUR |
Personen der Stkl. II und III |
20.000 EUR |
Beschränkt Steuerpflichtige |
2.000 EUR |
Rz. 481
Der Ehegattenfreibetrag wird gewährt, wenn im Zeitpunkt der Steuerentstehung eine rechtsgültige Ehe zwischen dem Erblasser/Schenker und dem Begünstigten besteht. Auf die zivilrechtliche Erbberechtigung des (noch verheirateten) Ehegatten kommt es nicht an. Daher steht dem überlebenden Ehegatten auch in den Fällen des § 1933 BGB, wenn das Ehegattenerbrecht zivilrechtlich bereits ausgeschlossen ist, weil die Voraussetzungen der Ehescheidung vorliegen und der Erblasser einen Scheidungsantrag gestellt hat, der volle Ehegattenfreibetrag zu.
Bei ausländischen Staatsangehörigen bzw. im Falle einer ausländischem Recht unterliegenden Ehe ist es ausreichend, dass diese nach ausländischem Recht rechtsgültig geschlossen wurde.
Auch eine (angebliche) Nichtigkeit einer Ehe (§§ 1313–1318 BGB) schließt den Ehegatten Freibetrag nicht aus, solange die Nichtigkeit nicht durch gerichtliches Urteil festgestellt wurde.
Rz. 482
Für eingetragene Lebenspartner gilt der Ehegattenfreibetrag von 500.000 EUR ebenso wie für Ehegatten. Sie sind Eheleuten insoweit gleichgestellt, nicht aber bei der Steuerklasse.
Rz. 483
Der Kinderfreibetrag in Höhe von 400.000 EUR steht jedem Kind für Erwerbe von jedem einzelnen Elternteil (also sowohl von der Mutter als auch vom Vater) zu. Zu den Kindern i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 ErbStG gehören neben den ehelichen auch die nichtehelichen leiblichen Abkömmlinge. sowie die Stief- und Adoptivkinder.
Stiefkinder sind die leiblichen Abkömmlinge des (aktuellen bzw. eines früheren) Ehegatten des Erblassers/Schenkers. Ist die Stiefkindeigenschaft einmal begründet, fällt sie – steuerrechtlich – auch durch die spätere Auflösung oder Beendigung der das Stiefkindverhältnis (zivilrechtlich) begründenden Ehe nicht wieder weg.
Adoptivkinder sind bereits zivilrechtlich den leiblichen Abkömmlingen gleichgestellt; dies gilt auch für ihre erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Behandlung, insbesondere bezüglich des Kinderfreibetrags. Allerdings besteht die steuerrechtliche Besonderheit, dass der Kinderfreibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nicht nur im Verhältnis zu den Adoptiveltern gewährt wird, sondern auch im Verhältnis zu den leiblichen Eltern. Dies gilt auch dann, wenn zivilrechtlich das verwandtschaftliche Band zwischen dem adoptierten Kind und seinen leiblichen Verwandten durch die Adoption durchschnitten wird. In Adoptionsfällen kommt es also zu einer Verdopplung der Freibeträge.
Rz. 484
Enkelkindern (und zwar jedem von ihnen einzeln) steht grundsätzlich ein persönlicher Freibetrag von jeweils 200.000 EUR zu. Für die Enkel-Eigenschaft gilt das zu den Kindern, Adoptiv- und Stiefkindern Gesagte entsprechend.
Soweit der Elternteil, der die Verwandtschaft des Enkelkindes zum Erblasser/Schenker vermittelt, im Zeitpunkt des Erbfalls bzw. der Schenkung bereits verstorben ist, steht dem Enkel ein Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR zu. Der Enkel tritt dann insoweit in die Rechtsstellung seines verstorbenen Elternteils ein. Die Erhöhung des Freibetrages gilt für jeden Enkel, in dessen Person die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen einzeln; es kommt also nicht etwa zur Aufteilung des das Verwandtschaftsverhältnis vermittelnden, verstorbenen Elternteils unter seinen Abkömmlingen. Fällt der die Verwandtschaft vermittelnde Elternteil aus anderen Gründen erbrechtlich weg, z.B. durch Ausschlagung, spielt dies für die Höhe des Freibetrages keine Rolle.
Rz. 485
Entferntere Verwandte gehören der Steuerklasse II an (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Für sie gilt nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR. Derselbe persönliche Freibetrag steht auch dem geschiedenen Ehegatten zu.
Rz. 486
Alle übrigen Erwerber bilden gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG die Steuerklasse III. Auch für sie gilt ein persönlicher Freibetrag in Höhe von jeweils 20.000 EUR.
Zur Steuerklasse III gehört auch der nichtehelichen Lebenspartner, so dass auch ihm/ihr nur ein Freibetrag von 20.000 EUR zusteht.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch der eingetragenen gleichgeschlechtliche Lebenspartner der Steuerklasse III angehört und seine Erwerbe daher den entsprechend hohen Steuersätzen unterliegen. Dies wird allerdings durch die Gewährung des hohen Freibetrags (500.000 EUR wie für Ehegatten) teilweise abgemildert.
Rz. 487
In Fällen der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG kommt gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG, grundsätzlich ebenfalls der nach § 16 Abs. 1 jeweils anwendbare, nach dem Verwandtschaftsverhältnis gestaffelte persönliche Freibetrag zur...