Rz. 334

Gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG sollen die Begünstigungen für Produktivvermögen ausschließlich dem Letzterwerber zugutekommen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verschonungen ist nach § 13a Abs. 5 ErbStG, dass der Erwerber tatsächlich der Unternehmensnachfolger ist,[318] also das erworbene Vermögen nicht aufgrund letztwilliger oder rechtsgeschäftlicher Verfügungen des Erblassers/Schenkers auf einen Dritten weiterübertragen muss oder im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf einen Miterben überträgt. In diesem Fall ist ggf. der Empfänger der Weitergabe begünstigt.

Eine solche Weitergabeverpflichtung kann sich nicht nur aus erbrechtlichen Anordnungen wie Vermächtnissen bzw. Vorausvermächtnissen und Teilungsanordnungen ergeben, sondern auch aus Schenkungen auf den Todesfall sowie Auflagen. Gleiches gilt für die landwirtschaftliche Sondererbfolge nach der HöfeO.

 

Rz. 335

Für die Begünstigungen ist es nicht entscheidend, ob der jeweilige Erwerber das begünstigte Vermögen durch Universalsukzession erworben hat. Vielmehr soll auch derjenige verschont werden, der seinen Erwerb (als Enderwerber) von einem Gesamtrechtsnachfolger (als Durchgangserwerber) erhält, soweit der Erwerb des Enderwerbers wenigstens mittelbar vom Erblasser abgeleitet werden kann.[319] Dies ist nicht nur bei ausdrücklichen Anordnungen des Erblassers gegeben, sondern auch in Fällen einer vom Erblasser nicht vorgegebenen freien Erbauseinandersetzung unter den Miterben.[320]

 

Rz. 336

Als Weitergabeverpflichtungen i.S.v. § 13a Abs. 5 ErbStG kommen insb. in Betracht:[321]

Sachvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind;
Vorausvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind;
Schenkungsversprechen auf den Todesfall, deren Gegenstand begünstigtes Vermögen ist;
Auflagen des Erblassers, die auf die Weitergabe begünstigten Vermögens gerichtet sind.
 

Rz. 337

In allen Fällen von § 13a Abs. 5 S. 1 ErbStG führt bereits das Vorhandensein einer entsprechenden Weitergabeverpflichtung zur Versagung der Verschonungen auf Ebene des Verpflichteten. Die tatsächliche Erfüllung der Weitergabeverpflichtung ist insoweit nicht entscheidend.[322]

 

Rz. 338

Allerdings ist ein ungerechtfertigter Nachteil für den von der Verschonung Ausgeschlossenen hiermit i.d.R. nicht verbunden. Denn der Wert des weiterzugebenden Vermögens ist bei ihm normalerweise nicht Teil des zu versteuernden steuerpflichtigen Erwerbs. Gleichzeitig gewährleistet § 13b Abs. 5 ErbStG, dass diese Vermögensteile beim (Letzt-)Erwerber mit in das begünstigte Vermögen einbezogen werden, so dass im Ergebnis eine vollständige Privilegierung des im Rahmen der Auseinandersetzung weitergegebenen Produktivvermögens erreicht wird.

 

Rz. 339

Der Letzterwerber wird in jeder Hinsicht so behandelt, als hätte er das Produktivvermögen unmittelbar vom Erblasser erworben. Das gilt auch dann, wenn er für den Erwerb des begünstigten Vermögens anderes aus demselben Nachlass stammendes Vermögen hingegeben hat.[323] Gemäß § 13b Abs. 3 ErbStG erhöht sich der Wert des beim Letzterwerber zu berücksichtigenden begünstigten Vermögens um den Wert des von ihm zum Ausgleich hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den gemeinen Wert des auf ihn übertragenen begünstigten Vermögens.

 

Rz. 340

 

Beispiel

Unternehmer U besitzt begünstigtes Produktivvermögen mit einem erbschaftsteuerlich maßgeblichen Wert von 10 Mio. EUR; sein sonstiges Vermögen hat einen Wert von 11 Mio. EUR. U wird beerbt von seinen beiden Kindern S und T. Testamentarisch hat U im Wege der Teilungsanordnung bestimmt, dass T sein Unternehmen erhalten soll.

S und T verständigen sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung darauf, dass T das Unternehmen erhält und S im Gegenzug das gesamte Privatvermögen. Auf einen Wertausgleich wird verzichtet.

Obwohl die rechnerisch auf S entfallende Hälfte des Unternehmens lediglich einen Wert von 5 Mio. EUR repräsentiert, erhält er im Rahmen der Erbauseinandersetzung das gesamte Privatvermögen; die hiervon rechnerisch T zustehende Hälfte stellt einen Wert von 5,5 Mio. EUR dar. Mithin gewährt T an S einen (gemessen an den Erbquoten) um 500.000 EUR zu hohen Ausgleich. Dieser überschießende Betrag unterfällt gem. § 13a Abs. 5 ErbStG nicht den Begünstigungen für Produktivvermögen. Diese sind maximal auf den gemeinen Wert des von S übertragenen Anteils anzuwenden. Im Ergebnis wird daher zwar der volle Wert des aus dem Nachlass erworbenen Produktivvermögens begünstigt, nicht jedoch ein über diesen Wert hinausgehender Ausgleich an weichende Erben. Der umgekehrte Fall, dass T an S nur Privatvermögen im Wert von weniger als 5 Mio. EUR weitergibt, ist anhand des Gesetzeswortlauts übrigens nicht befriedigend zu lösen. Aus der Gesetzesbegründung[324] ergibt sich jedoch, dass das von T erworbene Produktivvermögen insgesamt nach § 13a ErbStG begünstigt sein soll.

[318] Gesetzesbegründung zu § 13a Abs. 3 ErbStG, BR-Drucks 4/08, S. 56.
[319] Vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 136.
[320] H 13a.10 AEErbS...

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