Rz. 38

Gemäß §§ 2046 ff. BGB kann die Erbauseinandersetzung auch in der Weise durchgeführt werden, dass alle zum Nachlass gehörenden Wirtschaftsgüter veräußert werden und der nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Rest der Veräußerungserlöse entsprechend den Erbquoten unter den Miterben verteilt wird.

 

Rz. 39

Im Bereich des Privatvermögens besteht eine Steuerpflicht nur im Hinblick auf die oben bereits erwähnten steuerverstrickten Wirtschaftsgüter i.S.d. §§ 17, 23 EStG oder § 21 UmwStG. Insoweit kann die Erbengemeinschaft steuerrelevante Veräußerungstatbestände verwirklichen.[29]

 

Rz. 40

Veräußert die Erbengemeinschaft Betriebsvermögen, fällt dies unter § 16 Abs. 1 EStG, und zwar in allen denkbaren Veräußerungsvarianten, also sowohl im Falle der Veräußerung der Einzelwirtschaftsgüter (dann Betriebsaufgabe) als auch im Falle der Veräußerung des ganzen Betriebes, von Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen (dann Betriebsveräußerung). Der erzielte Veräußerungsgewinn kann gemäß §§ 16 Abs. 3, 34 EStG tarifbegünstigt zu versteuern sein.[30]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge