Rz. 341

Begünstigungsfähig ist zunächst inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen i.S.v. § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG (Wirtschaftsteil) sowie selbst bewirtschaftete Grundstücke i.S.v. § 159 BewG. Dies gilt beim Erwerb eines ganzen Betriebs, beim Erwerb eines Teilbetriebs sowie beim Erwerb eines Anteils an einem land- und frostwirtschaftlichen Betrieb (§ 13 Abs. 7 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) oder beim Erwerb eines Anteils an einem solchen Anteil. Der Erwerb von Stückländereien i.S.v. § 168 Abs. 2 BewG ist ausdrücklich von der Begünstigung ausgeschlossen.

Im EU- bzw. EWR-Ausland belegene Teile des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sind den im Inland belegenen gleichgestellt, also ebenfalls privilegiert. Betriebe oder Betriebsteile in Drittstaaten (z.B. der Schweiz) bleiben aber von den Verschonungen ausgenommen.

 

Rz. 342

Die Beschränkung der Begünstigungen auf den sog. Wirtschaftsteil (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG) führt dazu, dass die Betriebswohnungen (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 BewG) und der Wohnteil (§ 160 Abs. 9 BewG) nicht verschont sind.

 

Rz. 343

Im Falle der Verpachtung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen können die Begünstigungen nach § 13a Abs. 1 ErbStG nur für solches Vermögen beansprucht werden, bei dem – aus der Sicht des Bewertungsstichtages – die Wiederaufnahme des Betriebs innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren möglich erscheint. Dies ist bei langfristigen Pachtverhältnissen, die am Bewertungsstichtag noch eine Restlaufzeit von 15 Jahren oder mehr haben, ausgeschlossen.

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