Rz. 352

Nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG können auch Kapitalgesellschaftsanteile begünstigt übertragen werden, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der Gesellschaft mit mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war (Mindestbeteiligung).[350] Dies gilt nicht nur für Anteile an inländischen sondern auch für solche an ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn diese ihren Sitz in einem anderen Staat der EU bzw. des EWR haben.

 

Rz. 353

Durch die Mindestbeteiligungsquote soll gewährleistet werden, dass eine unternehmerische Beteiligung vorliegt, die nicht allein Kapitalanlagezwecken dient. Ziel des Gesetzes ist es, nur bzw. überwiegend solche Beteiligungen zu privilegieren, bei denen mit der Fortführung der Beteiligung des Übergebers eine (aktive) Sicherung von Arbeitsplätzen verbunden ist.

 

Rz. 354

Die Mindestbeteiligungsquote des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist unabhängig von der ertragsteuerlichen Qualität der Anteile zu betrachten. Sie gilt daher auch für sog. einbringungsgeborene Anteile.[351] Nur soweit eine Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird und auch als Teil eines Betriebsvermögens unter Anwendung von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG übergeht, kommt es auf die Mindestbeteiligungsquote (vorbehaltlich der Qualifizierung der Beteiligung als Verwaltungsvermögen) nicht an.

 

Rz. 355

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Mindestbeteiligungsquote ist ausschließlich der Stichtag i.S.v. § 11 ErbStG. Das gilt auch dann, wenn eine ursprünglich bestehende Beteiligung von mehr als 25 % durch Vorschenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre (§ 14 ErbStG) unter die Mindestbeteiligungsquote abgesunken ist. Eine Zusammenrechnung der noch vorhandenen mit bereits verschenkten Anteilen ist ausgeschlossen.[352]

 

Rz. 356

Für die Bestimmung des Umfangs der Beteiligung kommt es allein auf den Anteil am (gesamten) Nennkapital der Gesellschaft an. Maßgeblich ist allein die Beteiligung des Zuwendenden (Erblasser/Schenker), eine etwa vorhandene über 25 % hinausgehende Beteiligung des Erwerbers ist hingegen irrelevant.[353]

[350] R E 13b.6 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2011.
[351] R E 13b.6 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2011; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 199.
[353] BFH BStBl II 2005, 411; Anm. Ziegler, ZEV 2005, 265.

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