Rz. 282
Nach § 11 Abs. 1 BewG ist für die Bewertung von Anteilen an börsennotierten Kapitalgesellschaften stets und ausschließlich der niedrigste Börsenkurs am jeweiligen Stichtag (i.S.v. § 11 ErbStG) maßgeblich.
Rz. 283
Lässt sich ein Börsenkurs am Bewertungsstichtag nicht feststellen, ist nach § 11 Abs. 1 S. 2 BewG auf den letzten, innerhalb von 30 Kalendertagen vor dem Besteuerungszeitpunkt im amtlichen Handel notierten Kurs abzustellen. Fehlt auch eine Notierung in diesem Zeitraum, sind im geregelten Markt oder auch im Freiverkehr zustande gekommene Kurse heranzuziehen.
Rz. 284
Für die Ermittlung des Werts von Anteilen an nicht notierten Kapitalgesellschaften wird gem. § 11 Abs. 2 BewG vorrangig die Ableitung aus tatsächlich durchgeführten Verkäufen normiert. Relevante Verkäufe sind hierbei nur solche im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, die im Besteuerungszeitpunkt weniger als ein Jahr zurückliegen. Als gewöhnlicher Geschäftsverkehr wird der Handel bezeichnet, der sich zwischen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage handelnden Wirtschaftssubjekten vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und unter Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln vermag. Auf diese Weise werden durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusste Preise als Bewertungsmaßstab ausgeschlossen (vgl. § 9 Abs. 3 BewG).
Als Verkauf im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs kann auch die Übernahme von GmbH-Anteilen anlässlich einer Kapitalerhöhung, z.B. bei Hinzutreten neuer Gesellschafter, gelten; ebenso die Ausgabe neuer Geschäftsanteile bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters. Auch die im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft zu zahlende Abfindung als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen angesehen werden, soweit die Abfindung dem Verkehrswert der Beteiligung entspricht.
Rz. 285
Relevant sind nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich in der Vergangenheit, also vor dem Zeitpunkt der Steuerentstehung, liegende Verkäufe für die Bewertung relevant. Verkäufe nach dem Stichtag haben für § 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BewG grundsätzlich keine Relevanz. Dies gilt nur dann (ggf.) nicht, wenn die Einigung über den Kaufpreis schon vor dem Bewertungsstichtag erfolgt war und allein der formelle Vertragsschluss kurz nach dem Stichtag liegt.
Im Übrigen können Verkäufe nach dem Bewertungsstichtag aber durchaus zur Plausibilitätsprüfung von Bewertungsergebnissen, z.B. nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren herangezogen werden.