Rz. 319

Die Versagung der Steuerbefreiung für den Fall, dass einer oder mehrere erwerbende Abkömmlinge den ihnen zugefallenen Anteil aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Erblassers oder in Folge einer freien Vereinbarung im Zuge der Erbauseinandersetzung auf einen Dritten übertragen (müssen), gilt auch im Rahmen von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.[311]

 

Rz. 320

Problematisch sind Fälle, in denen eine Eigentums-Zuweisung des Familienheims allein an den dieses nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken nutzenden Abkömmling nicht erfolgt. Denn wenn nur einer von mehreren Miterben das der Erbengemeinschaft angefallene Familienheim – wie nach der Formulierung des Gesetzes geboten – unverzüglich nach Eintritt des Erbfalls zu eigenen Wohnzwecken nutzt, führt dies automatisch zum anteiligen Verlust der Steuerbefreiung. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich stets eine entsprechende Anordnung durch den Erblasser, die durchaus auch in Form eines Bestimmungsvermächtnisses ausgestaltet sein kann.

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