aa) Begriff des Familienheims

 

Rz. 317

Die Definition des Begriffs "Familienheim" in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG deckt sich im Wesentlichen mit der in Nr. 4b, allerdings mit dem Unterschied, dass Erwerber nicht der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner ist, sondern Kinder bzw. die Kinder verstorbener Kinder. Der Erwerb durch Enkelkinder ist nur begünstigt, wenn der die Abstammung vom Großelternteil vermittelnde Elternteil vorverstorben ist.

bb) Umfang der Steuerbefreiung

 

Rz. 318

Auch inhaltlich entspricht die Steuerbefreiung prinzipiell der des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG. Allerdings ist der Übergang eines Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nur begünstigt, "soweit die Wohnfläche des Wohnung 200 qm nicht übersteigt". Bei größeren Familienheimen ist eine Aufteilung des Werts entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Wohnfläche zur gesetzlich vorgegebenen begünstigten Maximal-Fläche von 200 qm vorzunehmen.

cc) Weitergabeverpflichtung

 

Rz. 319

Die Versagung der Steuerbefreiung für den Fall, dass einer oder mehrere erwerbende Abkömmlinge den ihnen zugefallenen Anteil aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Erblassers oder in Folge einer freien Vereinbarung im Zuge der Erbauseinandersetzung auf einen Dritten übertragen (müssen), gilt auch im Rahmen von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.[311]

 

Rz. 320

Problematisch sind Fälle, in denen eine Eigentums-Zuweisung des Familienheims allein an den dieses nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken nutzenden Abkömmling nicht erfolgt. Denn wenn nur einer von mehreren Miterben das der Erbengemeinschaft angefallene Familienheim – wie nach der Formulierung des Gesetzes geboten – unverzüglich nach Eintritt des Erbfalls zu eigenen Wohnzwecken nutzt, führt dies automatisch zum anteiligen Verlust der Steuerbefreiung. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich stets eine entsprechende Anordnung durch den Erblasser, die durchaus auch in Form eines Bestimmungsvermächtnisses ausgestaltet sein kann.

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