Rz. 148
Während noch bei § 261 StGB a.F. lediglich die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung als Vortat erfasst waren, führt die Neuregelung des Jahres 2021 grundsätzlich zu einer Ausweitung der Vortaten auch im Hinblick auf die Steuerhinterziehung. Es genügt zukünftig die einfache Steuerhinterziehung als Vortat. Da in erbrechtlichen Gestaltungen relativ oft auch einfache Steuerhinterziehungen als Vortat in Betracht kommen, ist auf den ersten Blick von einer Ausweitung des Anwendungsbereichs auszugehen. Jedoch hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 261 StGB trotz des Wegfalls des Vortatkatalogs einer maximalen Erweiterung des Tatobjektsbegriffs bei Steuerhinterziehungen einen Riegel vorgeschoben. Die frühere Regelung in § 261 Abs. 1 S. 3 StGB a.F. erfasste noch alle Fälle der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung und damit auch ersparte Aufwendungen neben den Steuererstattungen und -vergütungen. Während die Steuervergütungen und Steuererstattungen weiterhin tatbestandsmäßig sind, hat der Gesetzgeber nunmehr die durch Steuerhinterziehung lediglich "ersparten Aufwendungen" aus dem Anwendungsbereich des § 261 StGB n.F. herausgenommen.
Rz. 149
Im Hintergrund dieser Neuregelung stand die Kritik an der bisherigen Fassung des Gesetzes, dass derartige ersparte Aufwendungen keinen "Gegenstand" darstellen, denn in diesem Fall hat der Vortäter ja nichts erlangt, was aus einer Vortat herrührte. Diese Beschränkung auf tatsächlich erlangte Vergütungen oder Erstattungen ist zu begrüßen und führt bei der Erbengemeinschaft zu erheblichen Beschränkungen der Strafbarkeit. Denn im Fall 36 (siehe Rdn 131)haben die Mitglieder der Erbengemeinschaft zwar gewusst, dass der Erblasser durch Manipulationen seiner Steuererklärungen erhebliche Aufwendungen erspart hatte, dies fällt aber nicht unter § 261 StGB n.F. Damit müssen die Mitglieder der Erbengemeinschaft also auch nicht bei diesen gehäuft auftretenden Fälle über die nun in § 261 Abs. 8 StGB geregelte Selbstanzeige sich bei der Behörde freiwillig selbst anzeigen, um mögliche Strafbefreiung zu erlangen.
Rz. 150
§ 261 Abs. 8 StGB n.F. stellt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar, der eine sogenannte tätige Reue voraussetzt. Voraussetzung für diese ist, dass der Täter die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst; dies gilt jedenfalls solange die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht ganz oder zum Teil entdeckt war.