a) Berufung
Rz. 40
Wird das Urteil im Räumungsrechtsstreit mit der Berufung angefochten, und wird in der Berufung auch der Ausspruch zur Räumungsfrist mit angefochten oder der Antrag auf Räumungsfrist erstmals gestellt (§ 721 Abs. 4, 2. Hs. ZPO), ohne dass hierüber gesondert verhandelt oder entschieden wird, entstehen nur die Gebühren nach Nrn. 3200 ff. VV, die dann auch die Tätigkeit im Räumungsfristverfahren mit abgelten.
Rz. 41
Soweit das Berufungsgericht allerdings das Verfahren über die Räumungsfrist gesondert führt, werden wiederum die Gebühren nach Nr. 3334, Vorbem. 3.3.6 S. 1 i.V.m. Nr. 3104 VV gesondert ausgelöst. Eine Erhöhung der Verfahrensgebühren wegen Zugehörigkeit zum Rechtsmittelverfahren ist insoweit nicht vorgesehen; lediglich die Einigungsgebühr erhöht sich (Nr. 1004 VV).
Beispiel 17: Berufung gegen Räumungsurteil mit abgetrenntem Räumungsfristverfahren
Gegen das Räumungsurteil legt der Mieter Berufung ein und beantragt eine Räumungsfrist von sechs Monaten (Monatsmiete: 600,00 EUR; Jahreswert: 7.200,00 EUR). Das Gericht weist die Berufung zurück, bewilligt aber nach gesonderter Verhandlung gem. § 721 ZPO eine Räumungsfrist von drei Monaten.
Die Gebühren für das Räumungsfristverfahren entstehen gesondert (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG) neben den Gebühren des Berufungsverfahrens. Der Gegenstandswert im Räumungsfristverfahren beträgt 3.600,00 EUR, da es auf den Antrag ankommt, nicht auf den bewilligten Zeitraum. Hinzu kommt die Terminsgebühr nach Vorbem. 3.3.6 S. 1 i.V.m. Nr. 3104 VV.
I. |
Hauptsacheverfahren |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
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652,60 EUR |
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(Wert: 7.200,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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602,40 EUR |
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(Wert: 7.200,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.275,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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242,25 EUR |
Gesamt |
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1.517,25 EUR |
II. |
Räumungsfristverfahren |
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3334 VV |
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278,00 EUR |
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(Wert: 3.600,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Vorbem. 3.3.6 S. 1 i.V.m. Nr. 3104 VV |
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333,60 EUR |
|
(Wert: 3.600,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
631,60 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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120,00 EUR |
Gesamt |
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751,60 EUR |
Rz. 42
Wird der Räumungsfristantrag im Berufungsverfahren gestellt (§ 721 Abs. 4, 2. Hs. ZPO), so erhält der Anwalt die gleichen Gebühren wie im erstinstanzlichen Verfahren. Lediglich die Einigungsgebühr erhöht sich gem. Nr. 1004 VV auf 1,3.
b) Beschwerdeverfahren
Rz. 43
Wird ein Urteil nur hinsichtlich des Ausspruchs zur Räumungsfrist angefochten, ist nach § 721 Abs. 6 oder § 794a ZPO die sofortige Beschwerde gegeben. Abzurechnen ist dann nach den Nrn. 3500, 3513 VV. Insoweit ist ebenso abzurechnen wie bei einer Beschwerde gegen eine isolierte Räumungsfristentscheidung (siehe oben Rdn 24 ff.).
c) Beschwerde und Berufung
Rz. 44
Wird von einer Partei Berufung und von der anderen Partei sofortige Beschwerde eingelegt, geht die Berufung vor. Es ist dann nur eine Angelegenheit gegeben. Die zunächst angefallene Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens geht in der Verfahrensgebühr des Berufungsverfahrens auf.
d) Rechtsbeschwerde
Rz. 45
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Räumungsfrist im verbundenen Verfahren ist wiederum die Rechtsbeschwerde gegeben, wenn sie zugelassen worden ist. Wird sie eingelegt, ist ebenso zu rechnen wie unter Rdn 28, Beispiel 8.