A. Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachRBerG)

 

Rz. 1

Soweit ein Grundstück genutzt wird, ist Anspruchsgegner des Nutzers grundsätzlich der Grundstückseigentümer. In den neuen Bundesländern ergibt sich für den Nutzer jedoch das Problem, dass viele Grundstückseigentümer oder ihr gegenwärtiger Aufenthaltsort nicht bekannt sind. Die vom Gesetzgeber gewünschte Sachenrechtsbereinigung wäre insoweit in vielen Fällen erfolglos. Der Nutzer hätte keinen Ansprechpartner für seine Ansprüche nach dem SachenRBerG.

 

Rz. 2

§ 17 SachenRBerG enthält insoweit eine Spezialregelung, welche die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts nicht verdrängt, sondern überlagert. Unberührt bleiben insoweit die gesetzlichen Regelungen der Pflegschaft. Auf die einzelnen Fallgruppen des § 17 SachenRBerG soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden.

 

Rz. 3

Bestellt wird der Pfleger nach § 17 SachenRBerG vom Betreuungsgericht. Die Pflegschaft ist dann einzuleiten, wenn der Nutzer eines Grundstücks und Eigentümer einer auf dem Grundstück aufstehenden Baulichkeit, die den Regelungen des SachenRBerG unterfällt, sich eines Anspruchs berühmt.

Soweit bereits ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist, ist dieser zugleich als Pfleger im Sinne des § 17 SachenRBerG anzusehen (Abs. 3).

 

Rz. 4

Soweit der gesetzliche Vertreter die Aufgaben eines Pflegers nach dem SachenRBerG wahrnimmt, unterliegt er im Gegensatz zu § 11b Abs. 1 VermG und Art. 233, § 2, Abs. 3 EGBGB dem Verbot des Selbstkontrahierens.[1]

 

Rz. 5

Die Verfügungen des gesetzlichen Vertreters werden durch die Bestellungsbehörde genehmigt. Die Verfügungen des Pflegers nach § 17 SachenRBerG werden durch das Betreuungsgericht genehmigt.

[1] Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 17 Rn 15.

B. Grundbuchvertreter

 

Rz. 6

Im Hypothekenrecht ist, eher versteckt, eine weitere Norm enthalten, die die Bestellung eines Vertreters regelt. § 1189 Abs. 1 BGB lautet:

Zitat

"Bei einer Hypothek der im § 1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich."

C. Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB

 

Rz. 7

Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB lautet:

Zitat

"Ist der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich das Grundstück befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter. Im Falle einer Gemeinschaft wird ein Mitglied der Gemeinschaft zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Der Vertreter ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. Diese Vorschrift tritt in ihrem räumlichen Anwendungsbereich und für die Dauer ihrer Geltung an die Stelle des § 119 des Flurbereinigungsgesetzes auch, soweit auf diese Bestimmung in anderen Gesetzen verwiesen wird. § 11b des Vermögensgesetzes bleibt unberührt."

 

Rz. 8

Es muss sich um ein Grundstück handeln, dass auf dem Gebiet der ehemaligen DDR liegt. Die Bestellung zum gesetzlichen Vertreter erfolgt durch Verwaltungsakt. Eine Verpflichtung zur Amtsübernahme besteht nicht. Eine bereits bestehende BGB-Pflegschaft soll nicht entgegenstehen.[2]

 

Rz. 9

Der Kreis bzw. die Stadt können sich auch selbst bestellen.[3] Gerichte und Behörden sind an die Bestellung gebunden und können nicht deren Voraussetzungen prüfen. Dennoch kann der Eigentümer wirksam Rechtsgeschäfte abschließen. Sollten widersprechende Rechtsgeschäfte von Eigentümer und gesetzlichem Vertreter vorliegen, gilt das zeitlich frühere.[4]

 

Rz. 10

Nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB i.V.m. § 16 Abs. 4 VwVfG bestimmt sich die Stellung des gesetzlichen Vertreters unbekannter oder abwesender Eigentümer entsprechend den pflegschaftsrechtlichen Vorschriften. Sie verweisen über § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB umfassend auf das Vormundschaftsrecht.

 

Rz. 11

Danach unterliegt der Vertreter einem Genehmigungsvorbehalt nicht nur bei Verfügungen nach § 1821 BGB, sondern auch in Fällen des § 1822 BGB. Das ursprünglich pflegschafts- und vormundschaftsrechtlich ausgestaltete Vertretungsverhältnis in Art. 233 § 16 Abs. 3 EGBGB a.F. wurde mit der Neuregelung in Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB beibehalten. Die Zuständigkeitsverlagerung für die Bestellung auf den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt sollte nur die Vormundschaftsgerichte entlasten, nicht aber den Schutz der Eigentümer reduzieren.[5]

 

Rz. 12

Nach der Kommentierung im Palandt, haben

Zitat

"Zwei Jahrzehnte nach der dtschen Wiedervereinigung (...) die Vorschr des Sechsten Teils des EGBGB nur noch geringe praktische Bedeutg, werden aber in Altfällen noch benötigt."[6]

Entgegen der Einschätzung des Palandt, dass die Vorschriften des Sechs...

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