An das Sozialgericht _________________________
Klage
In Sachen
_________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt _________________________
gegen
die Stadt _________________________, vertreten durch den Bürgermeister _________________________
– Beklagte –
wegen: Übernahme von Bestattungskosten
Streitwert: _________________________ EUR
wird beantragt, den Bescheid der Beklagten vom _________________________ in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom _________________________ aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Bestattungskosten in Höhe von _________________________ EUR für seine verstorbene Mutter zu erstatten.
Begründung:
1. Die Mutter des Klägers ist am _________________________ verstorben. Der Kläger ist einziges Kind der verwitweten Verstorbenen. Am _________________________ gab der Kläger die Bestattung beim Bestattungsinstitut _________________________ in Auftrag, die das Bestattungsinstitut mit Rechnung vom _________________________ dem Kläger in Rechnung stellte.
Beweis: Rechnung des Bestattungsinstitutes, Anlage K1
Am _________________________ stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII. Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom _________________________, Az. _________________________, mit der Begründung ab, die vom Kläger in Auftrag gegebene Bestattung gehe über das erforderliche Maß hinaus, insbesondere sei eine Überführung auf den kirchlichen Friedhof in _________________________ nicht erforderlich gewesen, da sich auch in der Gemeinde _________________________ ein Friedhof befände. Mit Schreiben vom _________________________ hat der Kläger Widerspruch eingelegt und diesen mit weiterem Schreiben vom _________________________ begründet. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom _________________________ zurückgewiesen, der Bescheid ist dem Kläger am _________________________ zugegangen.
Bei der Übernahme von Bestattungskosten handelt es sich um eine Muss-Leistung, auf die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht.
Da der Kläger das Erbe nach seiner Mutter aus Pietätsgründen nicht ausgeschlagen hat und außerdem Unterhaltsverpflichteter gem. § 1615 BGB ist, ist er zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
Dem Kläger ist es nicht zuzumuten, die Kosten zu übernehmen da er selbst nur eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung von _________________________ EUR netto nach Abzug der Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung bezieht und keine weiteren Einkünfte hat.
Eine Überführung auf den kirchlichen Friedhof in _________________________ war in diesem Falle erforderlich, da der Kläger angesichts seines Alters – er ist bereits 78 Jahre alt und auf einen Rollstuhl angewiesen – nicht die Möglichkeit gehabt hätte, das Grab seiner Mutter zu besuchen.
Die Klage ist begründet. Abschrift ist beigefügt.
(Unterschrift)