I. Typischer Sachverhalt
Rz. 50
Der Erblasser war Sozialhilfeempfänger. Außer einer Tochter, zu der niemals Kontakt bestanden hat und für die der Erblasser auch keinen Unterhalt bezahlt hat, sind keine Angehörigen vorhanden. Die Bestattung erfolgte per Ersatzvornahme durch die Gemeinde. Diese wendet sich nunmehr an die Tochter zur Erstattung der Kosten.
II. Rechtliche Grundlagen
1. Einleitung
Rz. 51
Bei der Frage, wer Kostenträger für eine Bestattung ist, kommen mehrere Vorschriften in Betracht, deren Verhältnis zueinander z.T. unklar und damit zunächst zu klären ist.
2. Kostentragung durch den Auflagenbeschwerten oder den Beschenkten
Rz. 52
Neben den gesetzlichen Regelungen zur Kostentragung, auf die im Weiteren eingegangen wird (siehe Rdn 53 ff.), sollte auch die testamentarisch oder z.B. die durch einen Übergabevertrag auferlegte Verpflichtung zur Kostentragung nicht außer Acht gelassen werden.
3. Haftung von Erben, Totenfürsorgeberechtigten und Unterhaltspflichtigen
Rz. 53
Für die Bestattungskosten haftet gem. § 1968 BGB der Erbe. Einen Anspruch gegen den Erben haben nur Bestattungsberechtigte oder Bestattungsverpflichtete. Bei Erbenmehrheit trifft die Pflicht zur Kostentragung die Erbengemeinschaft. Insoweit sind die Miterben als Gesamtschuldner auf Erstattung von Beerdigungskosten zu verklagen; wird nur einer der Erben verklagt und setzt sich die Erbengemeinschaft ohne Zahlung auseinander, ist der Anspruch auf internen Gesamtschuldnerausgleich gem. § 426 BGB mangels Zahlungsanspruchs nicht pfändbar.
Rz. 54
Ungeklärt ist, wer im Verhältnis zwischen Vor- und Nacherben für die Bestattungskosten des Erblassers haftet. Da bis zum Anfall der Nacherbschaft der Vorerbe derjenige ist, der allein, wenn auch nicht völlig frei, über den Nachlass verfügen kann, ist dieser im Außenverhältnis zur Kostentragung verpflichtet, bis der Nacherbfall eintritt.
Rz. 55
Der Bestatter hat keinen Anspruch gem. § 1968 BGB. Er kann jedoch als Geschäftsführer ohne Auftrag einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Bestattungspflichtigen geltend machen. Allerdings ist sein Anspruch auf die erforderlichen Kosten gem. § 74 SGB XII beschränkt. Dabei sollte die Bank einer Aufforderung eines Bestatters, die Kosten der Bestattung aus dem Guthaben auf dem Nachlasskonto zu begleichen, nicht folgen, da es nicht zwingend dem mutmaßlichen Willen der Erben entspricht, wenn die Bank die Beerdigungskosten begleicht, insbesondere wenn auch Kosten angefordert werden, die von den Erben, weil sie nicht angemessen sind, nicht zu tragen sind. Insoweit darf auch ein Nachlassgericht nicht zugunsten des Bestattungsunternehmens anordnen, dass dessen Rechnung aus dem Konto des Verstorbenen zu begleichen ist.
Ordnet nach einem Leichenfund die Staatsanwaltschaft die Obduktion an, weil nach dem vorläufigen Ermittlungsergebnis ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen ist, trägt die Kosten der Bergung und der Überführung der Leiche in die Räume des von der Polizei beauftragten Bestattungsinstituts nicht der bestattungspflichtige Angehörige. Soweit die Kosten aber ohnehin, auch ohne eine polizeiliche Sicherung des Leichnams, angefallen wären, sind sie vom vorrangig Bestattungspflichtigen zu tragen und können auf dem Zivilrechtsweg als Aufwendungsersatz aus GoA geltend gemacht werden.
Rz. 56
Die notwendigen und angemessenen (vgl. § 1610 Abs. 1 BGB) Bestattungskosten richten sich nach der Lebensstellung des Erblassers und beinhalten – unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Nachlasses oder der Erben – alles, was zu einer würdigen Bestattung gehört. Die Verpflichtung des Erben war bis zur Änderung des § 1968 BGB auf die Kosten einer standesmäßigen Beerdigung beschränkt. Durch die Streichung des Wortes "standesmäßig" in § 1968 BGB mit Wirkung ab 1.1.1999 durch Art. 33 Nr. 31 EGInsO hat sich inhaltlich an der Verpflichtung des Erben nichts geändert. Für über das Maß des Standesgemäßen hinausgehende Kosten wird vertreten, diese Kosten bei besonderen Wünschen des Erblassers und Werthaltigkeit des Nachlasses dem Erben aufzuerlegen, da er anderenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil erlange, den der Erblasser ihm nicht zudenken wollte.
Rz. 57
Auch eine Kostentragungspflicht des Totenfürsorgeberechtigten kann in Betracht kommen. Der Hinweisbeschluss des IV. Senats des BGH leitet das von der Pflicht zur Totenfürsorge ab und stellt fest, dass, falls der Totenfürsorgeberechtigte den Kostenersatz vom Erben nicht erlangen kann, es sein Risiko als Totenfürsorgeberechtigten darstellt, die Kosten dann tragen zu müssen.
Rz. 58
Sind die Kosten von dem Erben nicht zu erlangen, haften die Unterhaltspflichtigen. Grundlage ist § 1615 Abs. 2 BGB bzw. § 1360a Abs. 3 BGB bzw. § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB i.V.m. § 1615 Abs. 2 BGB. Hierbei haben Kinder selbst dann für die Ko...