Hiermit erhebe ich in Vollmacht für den Kläger Klage und kündige für die mündliche Verhandlung folgenden Antrag an:
Der Beklagte wird verurteilt, folgendem Teilungsplan zur Auseinandersetzung des Nachlasses des am (…) verstorbenen (…) zuzustimmen:
a) |
Auf den Kläger wird das Alleineigentum an dem Hausgrundstück (…), eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts (…), Band (…), BV Nr. (…), Markung (…), Flst. (…), übertragen. Der Beklagte bewilligt die Eintragung des Klägers als Alleineigentümer im Grundbuch. |
b) |
Das Guthaben auf dem Konto IBAN (…) bei der (…) Bank, lautend auf (…), wird zwischen dem Kläger und dem Beklagten je hälftig aufgeteilt. Der Beklagte stimmt der entsprechenden Auszahlung an den Kläger zu. |
Begründung:
Die Parteien sind Brüder. Sie wurden je hälftig Erben ihres am (…) verstorbenen Vaters (…).
Beweis: Beiliegende Ausfertigung des Erbscheins des Amtsgerichts – Nachlassgericht – (…) vom (…), Az. (…)
Der Erblasser hat durch notarielles Testament vom (…), beurkundet von Notar (…) unter Urkundenrolle Nr. (…), zugunsten des Klägers eine Teilungsanordnung in der Weise verfügt, dass der Kläger das Alleineigentum an dem Hausgrundstück (…) (siehe oben Klageantrag lit. a)) erhalten soll. Darüber sind sich die Parteien einig.
Beweis: Beglaubigte Abschrift des bezeichneten Testaments
Der Erblasser hat angeordnet, dass die Übertragung des Hauses gegen Zahlung des Verkehrswertes erfolgen soll. Zur Ermittlung des Verkehrswertes hat der Kläger beim Gutachterausschuss der Stadt (…) ein Wertgutachten erstellen lassen, das einen Verkehrswert von 600.000 EUR ermittelt hat.
Beweis: Mehrfertigung des Wertgutachtens des Gutachterausschusses der Stadt (…) vom (…).
Dieses Gutachten wird vom Beklagten nicht akzeptiert. Er ist der Meinung, das Haus sei wesentlich mehr wert, und verlangt die Einholung eines Schätzgutachtens durch einen freien, vereidigten Schätzer. Dieses Ansinnen findet im Testament des Erblassers keine Stütze.
Der Nachlass ist bis auf das Haus und das im Klageantrag lit. b) genannte Bankkonto aufgeteilt. Um keinen Streit wegen der Bezahlung des Hauses aufkommen zu lassen, hat der Kläger den Übernahmepreis von 600.000 EUR bereits auf das genannte Bankkonto eingezahlt, das insgesamt zurzeit einen Stand von 680.000 EUR aufweist. Dieses Guthaben steht den Parteien je hälftig zu.
Der Kläger macht seinen Auseinandersetzungsanspruch aus §§ 2042, 752 BGB geltend. Bei dem vom Erblasser angeordneten Übernahmerecht handelt es sich um eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB. Darüber sind sich die Parteien einig, lediglich der Wert ist im Streit.
Das Haus ist auf den Namen des Erblassers im Grundbuch eingetragen. Einer Voreintragung der Erben (§ 39 GBO) bedarf es gem. § 40 GBO nicht.
(Rechtsanwalt)
(Formulierungsbeispiel angelehnt an Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, AF Erbrecht, § 19 Rn 250).