nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis

 

Leitsatz (amtlich)

Die Teilungsanordnung unterscheidet sich vom Vorausvermächtnis dadurch, dass sie den übernahmeberechtigten Erben mit der Zuwendung vermögensmäßig nicht begünstigen will, was durch Auslegung zu ermitteln ist, wobei auch außerhalb der letztwilligen Verfügung liegende Umstände heranzuziehen sind.

Eine Teilauseinandersetzung kann ausnahmsweise gegen den Willen der Miterben durchgesetzt werden, wenn besondere Gründe sie nahelegen und Belange der Miterben nicht beeinträchtigt werden.

 

Normenkette

BGB §§ 2042, 2048, 2150

 

Verfahrensgang

LG Köln (Teilurteil vom 13.01.1999; Aktenzeichen 28 O 406/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Januar 1999 verkündete Teilurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 406/98 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Schwestern und zu je ½ Erbinnen ihrer am 24. 2.1996 verstorbenen Mutter A.O. aufgrund der notariellen Testamente vom 11.2.1993 und 31.10.1995.

In dem Testament vom 11.2.1993 hatte die Erblasserin unter Ziffer III folgende Anordnung getroffen:

„ Ich bestimme bezüglich meiner Erben folgende Teilungsanordnung:

Das im Grundbuch von T. Blatt … eingetragene Hausgrundstück Gemarkung T. Flur 1 Nr. …, Hof- und Gebäudefläche, E.weg 6, groß 605 qm, soll meine Tochter H.A. aus dem Nachlaß übernehmen.

Ich bestimme zur Auflage, daß sie an ihre Schwester K.V. einen einmaligen Barbetrag von DM 125.000,– (in Worten: Deutsche Mark einhundertfünfundzwanzigtausend) zu zahlen hat.

Dieser Betrag ist zinslos fällig und zahlbar in zwei Raten, und zwar die erste Rate innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung meines Testaments und die zweite Rate sechs Monate nach Fälligkeit der ersten Rate.”

Das notarielle Testament vom 31. 10.1995 enthielt die folgende Ergänzung:

„Ich nehme Bezug auf mein Testament vom 11. Februar 1993, UR Nr. 363/1993 des beurkundenden Notars.

Teil III. des vorgenannten Testamentes ergänze ich am Ende wie folgt:

Sollte einer der Erben durch vorstehende Teilungsanordnung mehr erhalten als seinem Erbanteil entspricht, besteht zwischen den Erben keine Ausgleichspflicht.”

Wegen der Einzelheiten der beiden Testamente wird auf Bl. 11-15 d.A. verwiesen.

Die Testamentseröffnung fand am 13.5.1996 statt. Die Klägerin zahlte den Betrag von 125.000,– DM entsprechend dem in dem Testament vom 11.2.1993 festgelegten Plan in zwei Raten an die Beklagte aus. Mit Schreiben vom 27.8.1997 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe der für ihre Eintragung als alleinige Grundstückseigentümerin notwendigen Erklärungen auf. Diesem Verlangen kam die Beklagte nicht nach. Am 20.7.1998 wurden die Parteien im Wege der Berichtigung von Amts wegen als Eigentümerinnen in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Mit der am 26.8.1998 vor dem Landgericht Köln erhobenen Klage begehrt die Klägerin nunmehr die Zustimmung der Beklagten zur Eigentumsumschreibung zugunsten der Klägerin.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

in die Eigentumsumschreibung des auf den Namen der Beklagten im Grundbuch des Amtsgerichts Kerpen von T. Blatt …/11 eingetragenen Miteigentumsanteils zur laufenden Nummer 3 b in Erbengemeinschaft mit der Klägerin, E.weg 6, K., zum Zwecke der Auflösung der Erbengemeinschaft zu Gunsten der Klägerin einzuwilligen und zu deren Gunsten die Auflassung zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat sie im Wege der Stufenklage zunächst beantragt,

die Klägerin zur Auskunft darüber zu verurteilen, welche Gegenstände sie aus dem Nachlass der am 24.2.1996 verstorbenen Mutter der Parteien, Frau A.O., in Besitz hat.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin hinsichtlich des Nachlasses nicht die Ausführung einer einzelnen Teilungsanordnung verlangen könne, sondern auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unter Vorlage eines Teilungsplans angewiesen sei. Die Klage sei unzulässig, weil der übrige Nachlass noch nicht auseinandergesetzt sei. Ferner hat die Beklagte zu ihrer Widerklage vorgetragen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Durch Teilurteil vom 13.1.1999 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei der Anordnung in dem Testament der Erblasserin vom 11.2.1993 zwar um eine Teilungsanordnung handele, das hierauf gestützte Auseinandersetzungsverlangen der Klägerin gleichwohl aber ungeachtet der Tatsache begründet sei, dass die Klägerin wegen fehle...

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