Rz. 29

Die Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes eines Einzelunternehmens ist ebenfalls begünstigt, und zwar auch bei bestehender Betriebsverpachtung im Ganzen. Das Vorliegen eines Teilbetriebes verlangt einen mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteten, organisch geschlossenen Teil eines Gesamtbetriebes, der für sich lebensfähig ist und alle Merkmale eines Betriebes i.S.d. EStG erfüllt.[34] Während § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG einen Teilbetrieb für eine 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bejaht, die sich im Betriebsvermögen befindet, gilt dies für § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 2 Buchst. b EStG nicht. Für die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften findet ausschließlich § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 2 Buchst. c EStG (vgl. Rdn 30) Anwendung.[35] Diese besonderen Anforderungen können nicht durch die Einlage der Anteile an der Kapitalgesellschaft in ein Betriebsvermögen und eine isolierte Übertragung aus diesem Betriebsvermögen umgangen werden.

Zur Ermittlung der ausreichend ertragbringenden Erlöse aus dem (Teil-)Betrieb siehe oben Rdn 24.

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